(1) An jeder Wärmebehandlungsanlage müssen folgende Angaben dauerhaft und deutlich erkennbar angebracht sein:
- Hersteller oder Lieferer,
- Typ oder Erzeugnisnummer,
- Baujahr.
(2) Zusätzlich zu den Kenndaten nach Absatz 1 müssen angebracht sein:
a | bei elektrischen Beheizungseinrichtungen
|
b | bei Beheizungseinrichtungen mit Gas
|
(3) Jeder Behälter muß mit folgenden Angaben dauerhaft gekennzeichnet sein:
- Hersteller oder Lieferer,
- Typ oder Erzeugnisnummer,
- Baujahr,
- höchstzulässige Behältertemperatur.
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