(1) An jeder Wärmebehandlungsanlage müssen folgende Angaben dauerhaft und deutlich erkennbar angebracht sein:

  • Hersteller oder Lieferer,
  • Typ oder Erzeugnisnummer,
  • Baujahr.
 

(2) Zusätzlich zu den Kenndaten nach Absatz 1 müssen angebracht sein:

a

bei elektrischen Beheizungseinrichtungen

  • Nennspannung,
  • Nennstromstärke,
  • elektrische Gesamtleistung (Anschlußwert),
  • Stromart,
  • Frequenz;
b

bei Beheizungseinrichtungen mit Gas

  • Gasart,
  • maximal zulässiger Gasdruck,
  • Brennstoff-Gesamtleistung (Anschlußwert).
 

(3) Jeder Behälter muß mit folgenden Angaben dauerhaft gekennzeichnet sein:

  • Hersteller oder Lieferer,
  • Typ oder Erzeugnisnummer,
  • Baujahr,
  • höchstzulässige Behältertemperatur.

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