(1) Wasserfahrzeuge mit Ruderanlagen müssen ein Steuerhaus haben.

 

(2) Absatz 1 gilt nicht für Wasserfahrzeuge, die von anderen Wasserfahrzeugen aus bedient werden oder die nur kurzzeitig betrieben werden.

 

(3) Absenkbare Steuerhäuser müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die ein unbeabsichtigtes Absenken verhindern.

 

(4) Bei absenkbaren Steuerhäusern muss jederzeit ein Notabsenken mit betriebsüblicher Absenkgeschwindigkeit möglich sein.

 

(5) Ist der Bereich unter einem absenkbaren Steuerhaus begehbar, muss das Absenken so rechtzeitig durch ein automatisch vor Beginn des Absenkvorganges einsetzendes akustisches Warnsignal angezeigt werden, dass der Gefahrbereich sicher verlassen werden kann.

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