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Herausgeber: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
Diese BG-Vorschrift ist eine Unfallverhütungsvorschrift im Sinne des § 15 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 ABl. EG Nr. 217 S. 18), sind beachtet worden.
§ 1 I Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese BG-Vorschrift gilt für Binnenschiffe und Binnenfähren, für die eine Betriebserlaubnis erforderlich ist (Wasserfahrzeuge).
(2) Diese BG-Vorschrift gilt auch für Schwimmkörper, wenn diese fortbewegt werden sollen.
(3) Diese BG-Vorschrift gilt nicht für schwimmende Geräte und schwimmende Anlagen.
§§ 2 - 17 II Bau und Ausrüstung
§ 2 Allgemeines
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis entsprechend den Bestimmungen der Betriebserlaubnis und im Übrigen entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes II beschaffen sind.
§ 3 Schutz gegen Vollaufen und Vollschlagen
Wasserfahrzeuge müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass sie gegen unbeabsichtigtes Vollaufen und Vollschlagen gesichert werden können.
§ 4 Verkehrswege, Decks, Gangborde
Verkehrswege, Decks und Gangborde müssen so beschaffen und bemessen sein, dass sie sicher begangen werden können.
§ 5 Laderaumleitern
(1) Wasserfahrzeuge, deren Laderäume begangen werden, müssen mindestens eine, bei mehr als 20 m Laderaumlänge mindestens zwei festeingebaute Leitern je Laderaum haben, die diagonal versetzt angeordnet sein müssen.
(2) Leitern und Treppen müssen ein sicheres Ein- und Aussteigen auch vom Gangbord aus ermöglichen. Anlegeleitern müssen Sicherungen gegen Abgleiten und Umstürzen haben.
§ 6 Schwenkbäume
Schwenkbäume müssen für eine Belastung von mindestens 100 kg ausgelegt sein. Schwenkbäume müssen mit einer Sicherung gegen unbeabsichtigtes Ausschwenken ausgerüstet sein.
§ 7 Geländer
(1) Gangborde müssen an der Wasserseite mit einem Geländer versehen sein.
(2) Absatz 1 gilt nicht
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für unmotorisierte Schiffe ohne Wohnungen |
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auf Wasserfahrzeugen für die Güterbeförderung im Baubetrieb, wenn die bestimmungsgemäße Durchführung des Betriebes durch die Geländer ständig behindert würde. |
§ 8 Lukenabdeckungen
(1) Lukenabdeckungen müssen leicht erreicht und sicher bewegt werden können.
(2) Lukenabdeckungen müssen so beschaffen sein, dass sie ihre Lage, auch wenn sie gestapelt sind, nicht unbeabsichtigt verändern können.
(3) Sektionen von Lukenabdeckungen, die nur an bestimmten Stellen einer Luke eingelegt werden dürfen, müssen gekennzeichnet sein.
(4) Lukenabdeckungen müssen die zu erwartenden Belastungen, begehbare Lukenabdeckungen mindestens 75 kg als Punktlast aufnehmen können.
(5) An Lukenabdeckungen, die zur Aufnahme von Deckslast bestimmt sind, muss die Nutzlast in t/m2 deutlich erkennbar und dauerhaft angegeben sein.
(6) Nicht begehbare Lukenabdeckungen müssen gekennzeichnet sein.
§ 9 Deckel und Verschlüsse
Das unbeabsichtigte Zuschlagen von Außentüren, Deckeln und Verschlüssen muss durch Einbau von geeigneten Einrichtungen oder durch konstruktive Ausführung verhindert sein.
§ 10 Steuerhaus
(1) Wasserfahrzeuge mit Ruderanlagen müssen ein Steuerhaus haben.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Wasserfahrzeuge, die von anderen Wasserfahrzeugen aus bedient werden oder die nur kurzzeitig betrieben werden.
(3) Absenkbare Steuerhäuser müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die ein unbeabsichtigtes Absenken verhindern.
(4) Bei absenkbaren Steuerhäusern muss jederzeit ein Notabsenken mit betriebsüblicher Absenkgeschwindigkeit möglich sein.
(5) Ist der Bereich unter einem absenkbaren Steuerhaus begehbar, muss das Absenken so rechtzeitig durch ein automatisch vor Beginn des Absenkvorganges einsetzendes akustisches Warnsignal angezeigt werden, dass der Gefahrbereich sicher verlassen werden kann.
§ 11 Unterkunfts- und Aufenthaltsräume
Unterkunfts- und Aufenthaltsräume müssen hinter dem Kollisionsschott liegen und gegen Eindringen von Flüssigkeiten und Gasen aus benachbarten Schiffsräumen dicht sein.
§ 12 Rettungswege
(1) Unterkunfts-, Aufenthalts- und Arbeitsräume auf Wasserfahrzeugen müssen auch im Gefahrfall jederzeit schnell und sicher verlassen werden können.
(2) Notausgänge müssen gekennzeichnet und leicht erreichbar sein. Sie müssen einen Mindestquerschnitt von 0,36 m2 haben, wobei eine Abmessung nicht kleiner als 50 cm sein darf.
§ 13 Flüssiggasanlagen
(1) An Bord von Wasserfahrzeugen dürfen Flüssiggasanlagen nur für Haushaltszwecke eingebaut sein. Die Anlagen müssen so beschaffen sein, dass sie einen gefahrlosen Betrieb ermöglichen.
(2) Der Unternehmer darf Flüssiggasanlagen nur durch einen von der Berufsgenossenschaft anerkannten Einrichter einbauen lassen.
§ 14 Beiboote
(1) Schiffe mit einer Tragfähigkeit über 150 t oder einer Wasserverdrängung über 150 m3 müssen ein zum Rettungseinsatz geeignetes Beiboot haben.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Schiffe, die nach Betriebserlaubnis kein Beiboot mitführen müssen.
(3) An Bord mitgeführte Beiboote müssen so aufgestellt sein, daß sie auch bei Ausfall eines Kraftantriebes schnell und sicher zu Wasser gelassen werden können, den Verkehr nicht behindern und nicht verrutschen ...