(1) Für Wasserfahrzeuge, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser BG-Vorschrift bereits in Betrieb befanden, sind die folgenden Bestimmungen nicht anzuwenden:

  • § 5 Abs. 1, sofern

    • auf Wasserfahrzeugen mit begehbaren Laderäumen mindestens zwei Anlegeleitern vorhanden sind oder
    • bei Wasserfahrzeugen für die Güterbeförderung im Hafen- oder Baubetrieb Wandsprossen vorne und hinten in den Laderaum führen,
  • § 6,
  • § 7 Abs. 1 sofern die Gangborde, eine geringere Breite als 50 cm haben und anstelle der Geländer Handläufe an den Lukensüllen vorhanden sind,
  • § 8 Abs. 4,
  • § 11,
  • § 12,
  • § 17,
  • § 36.
 

(2) Die Forderung nach automatisch aufblasbaren Rettungswesten gemäß § 15 gilt für das Wirtschafts- und Bedienpersonal auf Fahrgastschiffen erst ab dem 1. Januar 2001, sofern die nach der Betriebserlaubnis vorgeschriebenen Rettungsmittel zur Verfügung stehen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?