(1) Gangborde müssen an der Wasserseite mit einem Geländer versehen sein.

 

(2) Absatz 1 gilt nicht

1 für unmotorisierte Schiffe ohne Wohnungen
2 auf Wasserfahrzeugen für die Güterbeförderung im Baubetrieb, wenn die bestimmungsgemäße Durchführung des Betriebes durch die Geländer ständig behindert würde.

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