(1) Gangborde müssen an der Wasserseite mit einem Geländer versehen sein.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1 | für unmotorisierte Schiffe ohne Wohnungen |
2 | auf Wasserfahrzeugen für die Güterbeförderung im Baubetrieb, wenn die bestimmungsgemäße Durchführung des Betriebes durch die Geländer ständig behindert würde. |
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