(1) Der Unternehmer darf Versicherte beim Umgang mit Schrott nur beschäftigen, wenn diese zuvor unterwiesen worden sind.

 

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß beim Umgang mit Schrott geprüft wird, ob der Schrott Sprengkörper, sonstige explosionsverdächtige Gegenstände oder geschlossene Hohlkörper enthält. Vor der Bergung oder Zerlegung von militärischen Geräten, in denen Sprengkörper zu vermuten sind, hat der Unternehmer eine sachkundige Person hinzuzuziehen, um die Lage möglicher Sprengkörper festzustellen.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Schrott, der seiner Entstehung nach frei von Sprengkörpern, sonstigen explosionsverdächtigen Gegenständen und geschlossenen Hohlkörpern ist.

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