(1) Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die

1 mindestens 18 Jahre alt sind,
2 für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und
3 ihre Befähigung nachgewiesen haben.

Der Auftrag muß schriftlich erteilt werden.

 

(2) Der Unternehmer darf mit dem Steuern von Mitgänger-Flurförderzeugen nur Personen beauftragen, die geeignet und in der Handhabung unterwiesen sind.

 

(3) Versicherte dürfen Flurförderzeuge nur steuern, wenn sie vom Unternehmer hiermit beauftragt sind.

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