(1) Plätze für Fahrzeugführer, Beifahrer und Mitfahrer müssen gefahrlos erreicht und verlassen werden können. Insbesondere müssen Aufstiege mit ausreichend breiten und tiefen Trittflächen mit rutschhemmender Oberfläche sowie griffgünstig angebrachte Haltegriffe oder andere gleichwertige Halteeinrichtungen vorhanden sein.
Zu § 25 Abs. 1:
Aufstiege, bestehend aus Stufen bzw. Sprossen und Haltestangen bzw. Haltegriffen, sind dann zweckmäßig ausgebildet, wenn sich eine Person jeweils gleichzeitig an drei Punkten abstützen kann (mit 2 Händen und einem Fuß oder mit 2 Füßen und einer Hand).
Zu Ein- und Ausstiegen, Aufstiegen siehe Anhang 2 "Ein- und Ausstiege, Aufstiege, Arbeitsplätze auf Fahrzeugen".
Siehe auch "Führerhausrichtlinien" zu § 30 StVZO.
Zur Gestaltung von Stehplätzen für Müllwerker an Müllsammelfahrzeugen siehe auch § 8 Abs. 4 und Anhang 3 "Stehplätze an Müllsammelfahrzeugen".
Zur Gestaltung von Zugängen zu Dumpern siehe auch DIN ISO 2867 "Erdbaumaschinen; Zugänge".
(2) Die Anforderungen des Absatzes 1 gelten auch für
1. |
Arbeitsplätze auf Fahrzeugaufbauten, die betriebsmäßig begangen werden müssen, |
2. |
Kippbrücken auf Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 7,5 t, |
3. |
Kippbrücken auf Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t, die auf Grund wechselnder Beladung betriebsmäßig begangen werden. |
Zu § 25 Abs. 2 Nr. 1:
Zum Begriff "Arbeitsplätze auf Fahrzeugen" siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 24 Abs. 1.
Gefahrloses Erreichen von Arbeitsplätzen auf Fahrzeugen bedeutet bei zwei angebrachten Laufstegen auf Behälterfahrzeugen, dass mindestens ein Aufstieg (z.B. Steigleiter) zum Erreichen der Laufstege vorhanden ist. Ist bei zwei Laufstegen nur ein Aufstieg vorhanden, wird das gefahrlose Erreichen von Arbeitsplätzen durch einen zweckmäßig angeordneten Verbindungssteg ermöglicht.
Zur Gestaltung von Aufstiegen siehe auch Anhang 2 und "Führerhausrichtlinien" zu § 30 StVZO. Für Aufstiege zur Windschutzscheibenreinigung siehe auch "Richtlinien für die Sicht aus Kraftfahrzeugen" zu § 35b Abs. 2 StVZO, hier insbesondere Absatz 7 Nr. 3: "Die Windschutzscheiben müssen zur gefahrlosen Reinigung ohne besondere Hilfsmittel von außen zugänglich sein."
Zur Gestaltung der Aufstiege an Feuerwehrfahrzeugen siehe auch DIN 14 502 Teil 2 "Feuerwehrfahrzeuge; Allgemeine Anforderungen".
Zu § 25 Abs. 2 Nr. 3:
Wechselnde Beladung im Sinne dieser Bestimmung bedeutet, dass neben Schüttgut auch Stückgüter, Maschinen, Baumaterialien und Ähnliches transportiert werden.
(3) Ein besonderer fahrzeugeigener Ein- oder Aufstieg ist nicht erforderlich, wenn
1. |
Einstiege oder Arbeitsplätze auf Fahrzeugen nicht höher als 0,65 m über der Fahrbahn liegen, |
2. |
bei Fahrzeugen, die für die Beförderung von mehr als 8 Personen eingerichtet sind, Mitfahrereinstiege nicht höher als 0,4 m über der Fahrbahn liegen, |
3. |
geeignete Teile der Konstruktion die Funktion eines Aufstieges übernehmen, |
4. |
Fahrzeuge zum Aufstieg auf Ladeflächen mit geeigneten Leitern ausgerüstet sind. |
Zu § 25 Abs. 3 Nr. 1:
Wenn die technische Notwendigkeit eine Aufstiegshöhe von 0,65 m nicht erfordert, sollte die unterste Trittstufe nicht höher als 0,5 m über der Fahrbahn liegen. Aus ergonomischen Gesichtspunkten ist eine niedrigere Höhe der ersten Stufe anzustreben.
Zu § 25 Abs. 3 Nr. 3:
Teile der Konstruktion sind dann als Aufstieg geeignet, wenn sie den Forderungen des § 25 Abs. 1 dieser Unfallverhütungsvorschrift und der UVV "Leitern und Tritte" (GUV-V D 36, bisher GUV 6.4) entsprechen.
Zu § 25 Abs. 3 Nr. 4:
Siehe hierzu auch UVV "Leitern und Tritte" (GUV-V D 36, bisher GUV 6.4).
(4) Als Aufstiege sind unzulässig
2. |
ringförmige Tritte an Radnaben oder Felgen, |
3. |
Sprossen mit rundem Querschnitt. |
(5) In Geldtransportfahrzeugen mit nur einer Außentür muss zusätzlich mindestens ein Notausstieg vorhanden sein, der sich nicht auf derselben Seite wie die Außentür befinden darf.
Zu § 25 Abs. 5:
Notausstiege haben mindestens lichte Maße von 600 x 600 mm.