(1) Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen müssen so beschaffen sein, dass sie den im Betrieb zu erwartenden Beanspruchungen standhalten. Gegen unbeabsichtigtes Lösen muss eine formschlüssige Sicherung vorhanden sein. Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen müssen sich gefahrlos und leicht betätigen lassen. Die Wirksamkeit der formschlüssigen Sicherung muss durch Sichtkontrolle ohne Behinderung festgestellt werden können.

Zu § 28 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B.

  • Handhebel von Anhängekupplungen handgerecht ausgeführt sind (gegebenenfalls balliges Handhebelende),
  • bei Anhängekupplungen mit horizontal beweglichem Fangmaul dieses im kuppelbereiten Zustand (in Normalstellung) selbsttätig festgestellt wird.

Siehe auch

DIN 11 025 "Landmaschinen und Ackerschlepper; Nichtselbsttätige Anhängekupplung",
DIN 15 170 "Flurförderzeuge; Anhängekupplungen; Anschlussmaße, Anforderungen, Prüfung",

DIN 31 001

Teil 1
"Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse;" Schutzeinrichtungen; Begriffe, Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder,
DIN 33 401 "Stellteile; Begriffe, Eignung, Gestaltungshinweise",
DIN 74 040 "Mechanische Verbindungen für Kraftfahrzeuge und Anhängerfahrzeuge; Zuggabeln; Anschlussmaße",
DIN 74 050 "Mechanische Verbindungen für Kraftfahrzeuge und deren Anhänger; Maße für die Austauschbarkeit im grenzüberschreitenden Verkehr",

DIN 74 051

Teil 1
"Mechanische Verbindungen für Kraftfahrzeuge und Anhänger; Selbsttätige Bolzenkupplungen 40; Maße und Rechenwerte",

DIN V 74 051

Teil 10
"Mechanische Verbindungen für Kraftfahrzeuge und Anhänger; Selbsttätige Bolzenkupplungen 40; Zusätzliche Angaben für das Mitführen von Zentralachsanhängern",

DIN 74 052

Teil 1
"Mechanische Verbindungen für Kraftfahrzeuge und Anhänger; Selbsttätige Bolzenkupplungen 50; Maße und Rechenwerte",

DIN V 74 052

Teil 10
"Mechanische Verbindungen für Kraftfahrzeuge und Anhänger; Selbsttätige Bolzenkupplungen 50; Zusätzliche Angaben für das Mitführen von Zentralachsanhängern",

DIN 74 053

Teil 1
"Mechanische Verbindungen für Kraftfahrzeuge und Anhänger; Zugöse 50 mit Buchse",

DIN V 74 053

Teil 10
"Mechanische Verbindungen für Kraftfahrzeuge und Anhänger; Zugöse 50 mit Buchse; Zusätzliche Angaben für die Verwendung an Zentralachsanhängern",

DIN 74 054

Teil 1
"Mechanische Verbindungen für Kraftfahrzeuge und Anhänger; Zugöse 40 mit Buchse",

DIN V 74 054

Teil 10
"Mechanische Verbindungen für Kraftfahrzeuge und Anhänger; Zugöse 40 mit Buchse; Zusätzliche Angaben für die Verwendung an Zentralachsanhängern",
DIN 74 058 "Kupplungskugel; Maße, Freiräume",
DIN 74 080 "Mechanische Verbindungen für Sattelkraftfahrzeuge; Zugsattelzapfen 50; Funktions- und Einbaumaße, Anforderungen",
DIN 74 081 "Mechanische Verbindungen für Sattelkraftfahrzeuge; Sattelkupplung 50; Maße, Anforderungen",
DIN 74 083 "Mechanische Verbindungen für Sattelkraftfahrzeuge; Zugsattelzapfen 90; Funktions- und Einbaumaße, Anforderungen",
DIN 74 084 "Mechanische Verbindungen für Sattelkraftfahrzeuge; Sattelkupplung 90; Maße, Anforderungen".

Abschleppösen, Abschlepphaken, Abschleppkupplungen (z.B. nach DIN 74 056), Abschleppseile, Abschleppstangen sind keine Einrichtungen im Sinne dieser Bestimmungen.

 

(2) Zur gefahrlosen Betätigung von Bolzenkupplungen müssen ausreichende Freiräume um den Handhebel vorhanden sein.

Zu § 28 Abs. 2:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Freiräume nach Anhang 1 "Freiraummaße bei Bolzenkupplungen" eingehalten sind.

 

(3) Anhängekupplungen müssen selbsttätig wirken, damit beim Kuppelvorgang keine Person zwischen die Fahrzeuge treten muss. Insbesondere müssen

 

1.

Sattelkupplungen mit einer Leiteinrichtung,

 

2.

Bolzenkupplungen mit einem Fangmaul

ausgerüstet sein. Das Fangmaul der Bolzenkupplung muss ausreichend bemessen sein.

Zu § 28 Abs. 3:

Maße für ausreichende Fangmaulabmessungen sind enthalten in DIN 74 051 Teil 1 "Mechanische Verbindungen für Kraftfahrzeuge und Anhänger; Selbsttätige Bolzenkupplungen 40; Maße und Rechenwerte", DIN 74 052 Teil 1 "Mechanische Verbindungen für Kraftfahrzeuge und Anhänger; Selbsttätige Bolzenkupplungen 50; Maße und Rechenwerte".

Leiteinrichtungen für Sattelkupplungen siehe DIN 74 081 "Mechanische Verbindungen für Sattelkraftfahrzeuge; Sattelkupplung 50; Maße, Anforderungen" und DIN 74 084 "Mechanische Verbindungen für Sattelkraftfahrzeuge; Sattelkupplung 90; Maße, Anforderungen".

 

(4) Absatz 3 Satz 1 gilt nicht bei

 

1.

Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, die so gebaut sind, dass der Fahrzeugführer den Kuppelvorgang von seinem Platz aus beobachten kann,

 

2.

maschinell angetriebenen Fahrzeugen mit Kupplungskugel zur Verbindung mit einachsigen Anhängefahrzeugen mit Zugkugelkupplung mit einer vom Hersteller angegebenen zulässigen Achslast von nicht mehr als 3 000 kg,

 

3.

Anhängefahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 5 000 kg,

 

4.

Krafträdern und Personenkraftwagen,

 

5.

Autotransportern mit zwei Ladeebenen, bei denen das Anhängefahrzeug betriebsmäßig nicht vom Zugfahrzeug getrennt wi...

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