(zu § 28 Abs. 2)

zu 1) Die Maße ≥ 60 mm und ≥ 100 mm (Handhebelfreiraum) gelten grundsätzlich für alle Arten von Bolzenkupplungen und Anbausituationen. Für Bolzenkupplungen mit nach abwärts gerichtetem Handhebel gilt das Maß ≥ 60 mm sinngemäß (hier: nach unten).
zu 2)

Das Maß ≥ 300 mm ist am Fahrzeug einzuhalten, wenn die Möglichkeit der freien Austauschbarkeit bauartgenehmigter (ABG = Allgemeine Bauartgenehmigung) Normkupplungen (Bolzenkupplungen DIN 74 051 Teil 1 "Mechanische Verbindungen für Kraftfahrzeuge und Anhänger; Selbsttätige Bolzenkupplungen 40; Maße und Rechenwerte" bzw. DIN 74 052 Teil 1 "Mechanische Verbindungen für Kraftfahrzeuge und Anhänger; Selbsttätige Bolzenkupplungen 50; Maße und Rechenwerte") untereinander ohne erneute Begutachtung durch einen Sachverständigen gegeben sein soll. Andernfalls kann bei einem Austausch gegen nicht baugleiche Bolzenkupplungen (unterschiedliche ABG-Nr.) der Freiraum um den Handhebel unzulässig eingeschränkt sein. Das gilt jedoch nicht für Bolzenkupplungen mit nach abwärts gerichtetem Handhebel; solche sind allerdings nur an Heckkippern oder Kraftfahrzeugen mit Hecktüren oder Hubladebühnen (Ladebordwänden) zulässig, sofern an diesen Zugfahrzeugen hierzu eine technische Notwendigkeit besteht (bestätigt durch ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr).

Das Maß ≥ 300 ergibt sich aus dem Maß ≤ 240, das in DIN 74 051 Teil 1 und in DIN 74 052 Teil 1 festgelegt ist, und dem Freiraummaß ≥ 60 mm um den Handhebel.

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