(1) Vorgeschriebene Sicherheitsgurte sind während der Teilnahme am nichtöffentlichen Verkehr zu benutzen.
Zu § 43 Abs. 1:
Fahrzeuge nach § 4 Abs. 1 sind solche mit einer behördlichen Betriebserlaubnis; bei diesen richtet sich die Ausrüstung mit Sicherheitsgurten nach § 35a StVZO oder nach der "Richtlinie des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge" (77/541/EWG).
Teilnahme am nichtöffentlichen Verkehr sind Fahrten innerhalb der Arbeitsstätten, wozu auch Verkehrswege und Baustellen gehören.
Bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr richtet sich die Gurtanlegepflicht nach § 21a StVO.
(2) Die Führer von Krafträdern und ihre Mitfahrer müssen während der Fahrt geeignete Schutzhelme tragen.
Zu § 43 Abs. 2:
Zu den Krafträdern im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift zählen auch Mofas und Mopeds.
Die Verpflichtung des Unternehmers zur Bereitstellung von Schutzhelmen ergibt sich aus § 4 Abs. 1 UVV "Allgemeine Vorschriften" (GUV-V A 1, bisher GUV 0.1). Schutzhelme für die Führer von Krafträdern und deren Mitfahrer siehe "Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Schutzhelme für Fahrer und Mitfahrer von Krafträdern und Mopeds" (ECE-Regelung Nr. 22 mit Änderung 02).
Im innerbetrieblichen Verkehr mit einer festgelegten Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h ist auch der Arbeitsschutzhelm nach DIN 4840 "Arbeitsschutzhelme; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung" mit angelegtem Kinnriemen geeignet.
(3) Sicherungen gegen das Herausfallen von Personen an Liegeplätzen sind während der Fahrt bestimmungsgemäß zu benutzen.
(4) Absatz 1 gilt nicht
1. |
beim Fahren mit Schrittgeschwindigkeit, |
2. |
beim Rückwärtsfahren. |
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