(1) Vorgeschriebene Sicherheitsgurte sind während der Teilnahme am nichtöffentlichen Verkehr zu benutzen.

 

(2) Die Führer von Krafträdern und ihre Mitfahrer müssen während der Fahrt geeignete Schutzhelme tragen.

 

(3) Sicherungen gegen das Herausfallen von Personen an Liegeplätzen sind während der Fahrt bestimmungsgemäß zu benutzen.

 

(4) Absatz 1 gilt nicht

1 beim Fahren mit Schrittgeschwindigkeit,
2 beim Rückwärtsfahren.

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