(1) Fahrzeuge dürfen nur auf Fahrwegen oder in Bereichen betrieben werden, die ein sicheres Fahren ermöglichen und die ausreichend tragfähig sind.

 

(2) Fahrzeuge dürfen auf geneigtem Gelände nur betrieben werden, wenn ausreichende Sicherheit gegen Umstürzen und gefährdendes Rutschen gegeben ist.

 

(3) Fahrzeuge müssen von Bruch-, Gruben-, Halden- und Böschungsrändern sowie Rampen so weit entfernt bleiben, dass keine Absturzgefahr besteht.

Zu § 45 Abs. 3:

Siehe auch DIN 4124 "Baugruben und Gräben; Böschungen, Arbeitsraumbreiten, Verbau".

 

(4) Bestehen an Kipp- und Entladestellen Gefahren des Ablaufens, Um- oder Abstürzens von Fahrzeugen, darf dort nur abgekippt oder entladen werden, wenn diese Gefahren durch Einrichtungen vermieden sind.

Zu § 45 Abs. 4:

Einrichtungen sind z.B. ausreichend dimensionierte Anschläge, Aufschüttungen.

 

(5) Absatz 1 gilt nicht für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge im Einsatz.

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