(1) Für Fahrzeuge, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (89/392/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 (91/368/EWG) fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.

 

(2) Für Fahrzeuge, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG fallen und nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen werden, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie. Der Unternehmer darf diese Fahrzeuge erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie durch eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II sowie das EG-Zeichen nach Anhang III der Richtlinie nachgewiesen ist. Fahrzeuge müssen zusätzlich entsprechend § 30 dieser Unfallverhütungsvorschrift ausgerüstet sein.

 

(3) Absatz 2 gilt nicht für Fahrzeuge, die den Anforderungen dieses Abschnittes entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.

Zu § 4a:

Nicht unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (89/392/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 (91/368/EWG), fallen z.B.:

  • Fahrzeuge, die zum Personentransport bestimmt sind,
  • Fahrzeuge oder mit dem Fahrzeug verbundene Einrichtungen und Ausrüstungen, für die eine Betriebserlaubnis oder Genehmigung, wie in den Durchführungsanweisungen zu § 4 Abs. 1 aufgeführt, erteilt wurde,
  • Fahrzeugaufbauten, die keine Maschinen im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 (89/392/EWG) sind.

Für diese Fahrzeuge oder mit dem Fahrzeug verbundenen Einrichtungen und Ausrüstungen sowie Fahrzeugaufbauten ist auch nach dem 31. Dezember 1992 die Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (GUV-V D 29, bisher GUV 5.1) anzuwenden.

Beschaffenheitsanforderungen enthalten die Bestimmungen der §§ 5 bis 29.

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