(1) Der Unternehmer darf Jugendliche mit dem Besteigen von Masten und Arbeiten auf Masten nicht beschäftigen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre, soweit
1 | dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und |
2 | ihr Schutz durch einen Aufsichtführenden gewährleistet ist. |
(3) Der Unternehmer darf Jugendliche nicht auf Leitungsfahrzeugen beschäftigen.
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