(1) In Fachräumen für naturwissenschaftlichen Unterricht, in denen bei Versuchen Gefahrstoffe in Form von Gasen, Dämpfen oder Stäuben frei werden, müssen diese wirksam abgeführt werden können.
Zu § 26 Abs. 1:
Diese Anforderung ist z.B. dann sichergestellt, wenn Abzüge nach DIN 12 924-1 bzw. DIN 12 924-3 vorhanden sind.
Bei geringem Umfang an Experimenten genügen auch Abzüge nach DIN 12 924-4 den Anforderungen.
(2) Gefahrstoffe müssen sicher aufbewahrt werden können.
Zu § 26 Abs. 2:
Das Schutzziel ist erreicht, wenn sehr giftige und giftige Stoffe unter Verschluss und Stoffe, die gefährliche Gase, Dämpfe, Nebel oder Rauch entwickeln, in wirksam entlüfteten Einrichtungen aufbewahrt werden können und dort in dicht verschlossenen, möglichst unzerbrechlichen Gefäßen abgestellt sind.
Die Aufbewahrung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I, A II, A III und B nach VbF ist grundsätzlich in Sicherheitsschränken nach TRbF 22 oder Lagerräumen nach TRbF 20 vorzunehmen. Sie kann auch in Labor- oder Chemikalienschränken vorgenommen werden, die
- an eine wirksame Entlüftung angeschlossen sind, die einen mindestens 10fachen Luftwechsel je Stunde gewährleistet und die auftretenden Gase und Dämpfe ständig ins Freie leitet,
- unterhalb der untersten Stellfläche mit einer Auffangwanne aus nicht brennbaren Werkstoffen ausgerüstet sind, die mindestens 10 % der maximal zulässigen Aufbewahrungsmenge aufnehmen kann, mindestens jedoch den Rauminhalt des größten Gefäßes,
- mit Türen ausgestattet sind, die von selbst schließen und an der Frontseite der Türen mit dem Warnzeichen D-W001 und Verbotszeichen D-P002 nach DIN 4844-2 gekennzeichnet sind,
- im Brandfall, z.B. durch Unterbrechen der Schranklüftung, eine Brandausbreitung verhindern.
In diesen Schränken dürfen brennbare Flüssigkeiten jedoch nur bis zu einem Gesamtvolumen von 60 l aufbewahrt werden, davon höchstens 20 l der Gefahrklasse A I und 40 l der Gefahrklassen A II, A III und B nach VbF. Je Sammlungsraum ist nur ein Schrank zulässig.
Die Regelungen finden keine Anwendung, soweit brennbare Flüssigkeiten in der für den Fortgang der Arbeit oder in der für den Handgebrauch erforderlichen Menge bereitgehalten werden.
(3) In Fachräumen für Werk-/Technikunterricht darf Holzstaub in gesundheitsgefährlichen Konzentrationen nicht auftreten; dies ist zum Schutz der Schülerinnen und Schüler durch geeignete Schutzmaßnahmen sicherzustellen.
Zu § 26 Abs. 3:
Das Schutzziel ist erreicht, wenn die Maßnahmen den in der TRGS 553 "Holzstaub" festgelegten Grundsätzen für staubarme Arbeitsbereiche entsprechen.
Grundsätzlich lässt sich eine Gesundheitsgefährdung durch Holzstaub vermeiden, wenn der Anteil von Eichen- oder Buchenholz an der insgesamt verarbeiteten Jahresmenge weniger als 10 % beträgt. Diese Voraussetzungen sind in der Regel im Werk- und Technikunterricht der allgemein bildenden Schulen erfüllt.
Auf Grund des krebserzeugenden Potenzials von einatembaren Eichen- und Buchenholzstäuben und des Gebots der Risikominimierung sollte Eichen- und Buchenholz nur dann verarbeitet werden, wenn es für die Unterrichtszwecke unumgänglich ist.
(4) Für Brennöfen, die in Aufenthaltsbereichen von Schülerinnen und Schülern stehen, sind geeignete Maßnahmen gegen die Abgabe von Gefahrstoffen in die Raumluft zu treffen.
Zu § 26 Abs. 4:
Dies ist erfüllt, wenn z.B. eine Entlüftung ins Freie vorgesehen ist.