(1) Bodenbeläge müssen entsprechend der Eigenart der schulischen Nutzung rutschhemmend ausgeführt sein.

Zu § 5 Abs. 1:

Diese Anforderung ist erfüllt, wenn z.B. die Hinweise zu Schulen im Merkblatt "Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" (GUV 26.18) berücksichtigt sind.

 

(2) In Aufenthaltsbereichen von Schülerinnen und Schülern sind Stolperstellen und grundsätzlich auch Einzelstufen zu vermeiden. Lassen sich Einzelstufen nicht vermeiden, müssen sie von angrenzenden Flächen deutlich unterschieden werden können.

Zu § 5 Abs. 2:

Stolperstellen werden vermieden, wenn z.B.

  • Türpuffer oder -feststeller weniger als 15 cm von der Wand entfernt angeordnet sind,
  • Fußmatten und Abdeckungen bündig verlegt sind,
  • keine Einzelstufen vorhanden sind,
  • im Bereich von Sammelduschen keine Aufkantungen vorgesehen sind,
  • vorstehende Teile der Tragkonstruktionen von Einrichtungsgegenständen abgeschirmt sind.

Die Unterscheidung von Einzelstufen von angrenzenden Verkehrsflächen wird erreicht z.B. durch

  • kontrastierende Farben,
  • andere Materialstruktur,
  • Beleuchtung der Stufe.
 

(3) Zur Erhaltung der rutschhemmenden Eigenschaften von Bodenbelägen sind in Eingangsbereichen Maßnahmen zu treffen, die Schmutz und Nässe zurückhalten.

Zu § 5 Abs. 3:

Eine ausreichende Schmutz- und Nässebindung wird erreicht, wenn z.B. in Gebäudeeingängen großflächige Fußabstreifmatten über der gesamten Durchgangsbreite – mindestens 1,50 m tief – angeordnet werden.

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