Redaktionelle Vorbemerkungen
Die Durchführungsanweisungen zu den einzelnen Bestimmungen sind im Anschluss an die jeweilige Bestimmung in Kursivschrift abgedruckt. Durchführungsanweisungen geben vornehmlich an, wie die in den Unfallverhütungsvorschriften normierten Schutzziele erreicht werden können. Sie schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können. Durchführungsanweisungen enthalten darüber hinaus weitere Erläuterungen zu Unfallverhütungsvorschriften.
§ 1 I. Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für die schülergerechte Gestaltung von baulichen Anlagen und Einrichtungen allgemein bildender Schulen, die Schülerinnen und Schülern bestimmungsgemäß zugänglich sind. Sie gilt ferner für vergleichbare bauliche Anlagen und Einrichtungen von beruflichen Schulen.
Zu § 1 Abs. 1:
In der Regel gilt für Schülerinnen und Schüler das staatliche Arbeitsschutzrecht nicht. Für die Beschäftigten einer Schule ist hingegen das staatliche Arbeitsschutzrecht zu beachten.
Insoweit bleiben insbesondere das Arbeitsschutzgesetz und die hierauf gestützten Verordnungen unberührt. Unberührt bleibt auch das Baurecht und das Brandschutzrecht der Länder im Hinblick auf Schulen.
Nicht eingeschlossen in den Geltungsbereich sind auch die fachspezifischen Räume von beruflichen Schulen, wie z.B. Werkstätten, Maschinenräume, Labore u.a.
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für
1. |
bauliche Anlagen und Einrichtungen von Schwimmbädern im Schulbereich, |
2. |
den bühnentechnischen Teil von Szenenflächen in der Schule. |
Zu § 1 Abs. 2 Nr. 1:
Sicherheitstechnische Festlegungen für Bäder sind u.a. enthalten in:
UVV "Chlorung von Wasser" (GUV 8.15),
Richtlinien für die Verwendung von Ozon zur Wasseraufbereitung (GUV 18.13),
Richtlinien für höhenverstellbare Zwischenböden in Bädern (GUV 16.19), Sicherheitsregeln für Bäder (GUV 18.14).
Zu § 1 Abs. 2 Nr. 2:
Für Einrichtungen der Bühnentechnik in Schulen gilt die UVV "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" (GUV 6.15).
§ 2 II. Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Bauliche Anlagen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Gebäude und Bauteile der Schule einschließlich der baulichen Anlagen auf dem Außengelände.
Zu § 2 Abs. 1:
Dazu zählen z.B. Fußböden, Gehwege, Treppen, Wände, Stützen, Verglasungen, Türen, Fenster, Umwehrungen, Einfriedungen u.a.
(2) Einrichtungen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Gegenstände zur funktionalen Ausstattung des Schulgebäudes und des Außengeländes.
Zu § 2 Abs. 2:
Dazu zählen z.B.:
Schulmöbel, Tafeln, Garderoben, Vitrinen, Schränke, Bänke, Fahrradständer, Spielplatzgeräte u.a.
(3) Aufenthaltsbereiche im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Flächen, die Schülerinnen und Schülern bestimmungsgemäß zugänglich sind.
Zu § 2 Abs. 3:
Dazu gehören z.B.:
Verkehrswege im Freien und im Gebäude, Unterrichtsräume, Medienbereiche, Mehrzweckräume, Pausenhallen, Pausenhofflächen u.a.
(4) Fachräume im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Räume für den naturwissenschaftlichen Unterricht, den Werk-/Technikunterricht oder vergleichbar ausgestattete Räume einschließlich ihrer Vorbereitungs-, Sammlungs- und auch Lagerräume.
Zu § 2 Abs. 4:
Dazu gehören insbesondere Räume für Chemie, Physik, Biologie, Hauswirtschaft, Werken/Technik, Informatik u.a.
§§ 3 - 28 III. Allgemeine Ausführungs- und Gestaltungsgrundsätze
§§ 3 - 12 [Allgemeines]
§ 3 Allgemeine Anforderungen
Der Unternehmer hat im Hinblick auf die Sicherheit der Schülerinnen und Schüler dafür zu sorgen, dass alle baulichen Anlagen und Einrichtungen der Schule nach den Bestimmungen dieses Abschnittes III errichtet, beschafft und in Stand gehalten werden.
Zu § 3:
Unternehmer im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist gemäß § 136 Abs. 3, Nr. 3 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) der Sachkosten- bzw. der Schulträger.
§ 4 Auftragsvergabe
Erteilt der Unternehmer den Auftrag, bauliche Anlagen und Einrichtungen von Schulen zu planen, herzustellen oder zu ändern, hat er dem Auftragnehmer schriftlich aufzugeben, die in Abschnitt III genannten Bestimmungen zu beachten und einzuhalten.
§ 5 Böden
(1) Bodenbeläge müssen entsprechend der Eigenart der schulischen Nutzung rutschhemmend ausgeführt sein.
Zu § 5 Abs. 1:
Diese Anforderung ist erfüllt, wenn z.B. die Hinweise zu Schulen im Merkblatt "Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" (GUV 26.18) berücksichtigt sind.
(2) In Aufenthaltsbereichen von Schülerinnen und Schülern sind Stolperstellen und grundsätzlich auch Einzelstufen zu vermeiden. Lassen sich Einzelstufen nicht vermeiden, müssen sie von angrenzenden Flächen deutlich unterschieden werden können.
Zu § 5 Abs. 2:
Stolperstellen werden vermieden, wenn z.B.
- Türpuffer oder -feststeller weniger als 15 cm von der Wand entfernt angeordnet sind,
- Fußmatten und Abdeckungen bündig verlegt sind,
- keine Einzelstufen vorhanden sind,
- im Bereich von Sammelduschen keine Aufkantungen vorgesehen sind,
- vorstehende Teile der Tragkonstruktionen von...