(1) In Aufenthaltsbereichen von Schülerinnen und Schülern müssen Verglasungen und sonstige lichtdurchlässige Flächen bis zu einer Höhe von 2,00 m ab Oberkante Standfläche aus bruchsicheren Werkstoffen bestehen oder ausreichend abgeschirmt sein.

Zu § 7 Abs. 1:

Werkstoffe für Verglasungen und sonstige lichtdurchlässige Flächen gelten z.B. als bruchsicher, wenn bei Stoß- und Biegebeanspruchung (z.B. Abstützen aus dem Lauf heraus) keine scharfkantigen oder spitzen Teile herausfallen.

Nicht abgeschirmte Verglasungen sind in Sicherheitsglas als Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG) oder Verbund-Sicherheitsglas (VSG) auszuführen. Drahtglas reicht zur Erfüllung des Schutzzieles nicht aus.

Verglasungen oder sonstige lichtdurchlässige Flächen gelten als abgeschirmt, wenn z.B.

  • mindestens 1,00 m hohe Umwehrungen, mindestens 20 cm vor den Verglasungen vorhanden sind oder die Verglasungen hinter bepflanzten Schutzzonen liegen,
  • bei Fenstern die Fensterbrüstungen mindestens 80 cm hoch und die Fensterbänke mindestens 20 cm tief sind,
  • Schränke und Vitrinen in Fachnebenräumen angeordnet sind.
 

(2) Verglasungen und sonstige lichtdurchlässige Flächen müssen für Schülerinnen und Schüler leicht und deutlich erkennbar sein.

Zu § 7 Abs. 2:

Die Erkennbarkeit von Verglasungen und sonstigen lichtdurchlässigen Flächen wird erreicht z.B. durch:

  • farbige Aufkleber,
  • Querriegel,
  • Geländer,
  • Fensterbrüstungen,
  • Strukturierung bzw. Farbgebung der Glasflächen.

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