Zusammenfassung
Persönliche Schutzausrüstung (PSA) gegen Ertrinken ist dann erforderlich, wenn Beschäftigte auf und am Wasser oder anderen Flüssigkeiten tätig sind. Dies kann beispielsweise bei der Binnenschifffahrt, bei der Tätigkeit auf schwimmenden Anlagen, im Offshorebereich oder auch bei der Arbeit im Klärwerk und in Kanälen sein. Bei der PSA handelt es sich um Rettungswesten und Schwimmhilfen. Die Schwimmhilfe erfordert die Aktion des Nutzers, während die Rettungsweste auf eine stabile, ohnmachtsichere Lage des Benutzers abzielt.
1 Anforderungen
Persönliche Schutzausrüstung gegen Ertrinken muss in der Europäischen Union zugelassen sein und daher über das CE-Zeichen und eine entsprechende Konformitätserklärung verfügen. Für Rettungswesten und Schwimmhilfen gilt die DIN EN ISO 12402 Teile 1–10. Daraus ergeben sich folgende Anforderungen:
- Den Nutzern wird ein angemessenes Maß an Sicherheit im Wasser gegeben, insbesondere, wenn sie nicht schwimmen können oder verletzungsbedingt dazu nicht in der Lage sind.
- Die Nutzer werden unterstützt, sodass sie aktiv zu ihrer Rettung beitragen können.
- Die Rettung der Nutzer wird unterstützt, u. a. auch durch die Möglichkeit der Ortung durch Nutzung von Zubehör (z. B. Not-Licht, Funkortungsgeräte, Personen-Notsignal-Anlagen).
Persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken werden hinsichtlich ihres Auftriebs unterschieden. Für den Standard-Einsatz und bei Neubeschaffungen werden für Rettungswesten die Klassen 150 N und 275 N empfohlen.
Schwimmhilfen sind für die Eigenrettung nicht geeignet. Sie dürfen nur von Schwimmern in geschützten Gewässern getragen werden. Ihr Auftrieb beträgt im Vergleich zu Rettungswesten nur 50 N.
2 Gefährdungsbeurteilung
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss ermittelt werden, bei welchen Tätigkeiten die Gefahr des Ertrinkens besteht. In diesem Rahmen müssen auch besondere und Notfallsituationen berücksichtigt werden. Vorrangig sind technische und organisatorische Maßnahmen zu berücksichtigen, bevor persönliche Schutzausrüstung zum Einsatz kommt.
Die unmittelbare Gefährdung, bei der die genannte PSA zum Einsatz kommt, ist der Sturz in eine Flüssigkeit, i. d. R. Wasser. Dabei muss berücksichtigt werden, dass
- der Betroffene bewegungsunfähig sein kann,
- die Verweildauer in der Flüssigkeit zu Erschöpfung und Unterkühlung führen kann und
- Tageszeit und Wetterbedingungen die Ortung erschweren können.
I. d. R. ist davon auszugehen, dass sich Abgestürzte nicht selbst helfen können. Daher ist mit dieser Situation immer die Notwendigkeit einer Rettung verbunden.
Die Gefährdungsbeurteilung muss klären, welche Bedingungen zu einem Absturz führen können. Diese müssen entsprechend beurteilt und Maßnahmen abgeleitet werden. Solche Gefährdungen können sein (DGUV-R 112-201):
- unzureichende oder fehlende Absturzsicherungen,
- Stürzen oder Stolpern,
- Ausrutschen auf Verunreinigungen, z. B. durch austretende Flüssigkeiten,
- mechanische Einwirkungen, z. B. Stoß oder Schlag,
- optische Einwirkungen, z. B. Blendung, Spiegelungen, unzureichende Beleuchtung.
Einflüsse, die die Schutzwirkung von PSA gegen Ertrinken beeinträchtigen können, müssen ebenfalls in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden. Beispiele hierfür sind (DGUV-R 112-201):
- mechanische Einwirkungen, z. B. Stich oder Stoß,
- Staub und Schmutz,
- thermische Einflüsse, z. B. Hitze-Strahlung, heiße Flüssigkeiten, heiße Fremdkörper wie Schweißperlen,
- Kälte, z. B. kälter als -10 °C.
Ist der Absturz in andere Flüssigkeiten außer Wasser möglich (z B. Kläranlage), ist die Dichte der Flüssigkeit entscheidend, ob der Auftrieb der Rettungsweste ausreicht.
3 Auswahl
Geeignete PSA bereitstellen
Persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken dürfen keine zusätzliche Gefährdung für den Beschäftigten darstellen, müssen für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sein und müssen dem Beschäftigten individuell angepasst werden können. Dabei sind auch individuelle ergonomische Anforderungen aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen zu berücksichtigen.
Beeinträchtigungen durch das Tragen von Rettungswesten und Schwimmhilfen können sein (DGUV-R 112-201):
- unzureichender Tragekomfort durch zu hohes Gewicht oder verstärktes Schwitzen beim Benutzen,
- mangelhafter Sitz, zu hohe Andrückkraft,
- Behinderung/Beeinträchtigung durch voluminöse Bauart,
- Behinderung durch schlecht angepasste Begurtung.
Empfohlen werden daher von den Unfallversicherungsträgern i. d. R. aufblasbare Rettungswesten mit automatischer Auslösung und sicherer Schwimmlage. Handauslösend dürfen diese nur sein, wenn von einer Selbstauslösung eine Gefährdung ausgeht (z. B. Befreiung aus Fahrerkabine), eine mögliche Verletzung ausgeschlossen werden kann oder dem Beschäftigten genug Zeit bleibt, einen ausreichenden Auftrieb selbst auszulösen. Dann müssen Übungen durchgeführt werden.
Sinnvoll ist es, die Persönliche Schutzausrüstung im erwarteten Einsatzbereich zu testen. Dabei werden Eignung und Akzeptanz überprüft sowie Hinweise gesammelt zu:
- Schutzwirkung,
- Betriebsbereitschaft,
- Verschleißteilen,
- Verträglichkeit und Trage...