Dr. jur. Edgar Rose, Prof. Dr. Jürgen Taeger
In § 7 ArbStättV werden die Zusammensetzung, die Aufgaben und Fragen der Arbeitsweise des Ausschusses für Arbeitsstätten (ASTA) geregelt, der das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in allen Fragen der Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten in Arbeitsstätten beraten soll, insbesondere aber Technische Regeln zu formulieren hat, die das BMAS gemäß § 7 Abs. 4 ArbStättV bekannt machen und damit in Kraft setzen kann.
Die Einführung eines Ausschusses für Arbeitsstätten durch die ArbStättV 2004 war vor allem im Hinblick auf die Zusammensetzung heftig umstritten. Durch die damalige Flexibilisierung des Arbeitsstättenrechts im Text der Verordnung kam dem Ausschuss die zentrale Rolle zu, in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten die letztlich für die Praxis entscheidenden Standards zu formulieren. Tatsächlich wirkte der Ausschuss jahrelang wie gelähmt. Erst nach mehr als 8 Jahren war es ihm 2013 gelungen, sämtliche Arbeitsschutz-Richtlinien aus der Zeit vor 2004 durch aktuelle Technische Regeln für Arbeitsstätten zu ersetzen.
Mit der 5. Änderung der ArbStättV vom 19.7.2010 ist die Zusammensetzung des Ausschusses vereinfacht und an die Zusammensetzung anderer Ausschüsse im Arbeitsschutz angepasst worden. Der genaue Zahlenschlüssel für die verschiedenen Institutionen ist aufgegeben und stattdessen in § 7 Abs. 1 bestimmt worden, dass insgesamt maximal 16 Vertreter der Arbeitgeber, der Gewerkschaften, der Länderbehörden und der gesetzlichen Unfallversicherung sowie weitere fachkundige Personen in jeweils angemessener Zahl vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales einschließlich ihrer Stellvertreter berufen werden sollen.
In § 7 Abs. 3 ArbStättV werden 3 Punkte genannt, die zu den Aufgaben des Ausschusses gehören. Neben der Beratung des BMAS in allen Arbeitsschutzfragen, die Arbeitsstätten betreffen, hat er Regeln zum Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten in Arbeitsstätten zu ermitteln. Die rechtlich relevanteste Aufgabe findet sich in § 7 Abs. 3 Ziff. 2 ArbStättV, denn sie betrifft die Ermittlung der Technischen Regeln, die angeben, wie die Anforderungen der ArbStättV in der Praxis erfüllt werden können. Neu ist seit der ArbStättV-Reform 2016 die Aufgabe des Ausschusses in § 7 Abs. 3 Ziff. 2 2. HS ArbStättV, Empfehlungen für weitere Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten auszuarbeiten. Darunter sind weitere Empfehlungen an die Praxis, die über die Pflichten der Verordnung hinausgehen, zu verstehen.
Die Entscheidung darüber, ob die vom Ausschuss ermittelten Technischen Regeln bekannt gemacht werden und damit die von § 3a Abs. 1 Satz 2 bis 4 ArbStättV angeordnete rechtliche Wirkung entfalten, liegt laut § 7 Abs. 4 ArbStättV allein beim BMAS. Weder kann der Ausschuss selbst Regeln bekannt machen, noch ist das BMAS zur Bekanntmachung der vom Ausschuss ermittelten Regeln verpflichtet. Auch die Bekanntmachung der sonstigen ermittelten Erkenntnisse und Empfehlungen liegt allein beim BMAS. Ansonsten enthält § 7 eine Reihe von Vorschriften, die die Arbeitsweise des Ausschusses betreffen. Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Auf der Internetseite der Bundesanstalt findet sich eine fortlaufende Berichterstattung über seine Arbeit.