Dr. jur. Edgar Rose, Prof. Dr. Jürgen Taeger
Anhang 2.2 ergänzt § 4 Abs. 3 ArbStättV, soweit dort Brandschutz angesprochen wird. Ziel der Vorschrift ist in erster Linie ein vorbeugender Schutz vor Brandgefahren und die Vorsorge für die Rettung der Beschäftigten in Arbeitsstätten, indem das Entstehen und Ausbreiten von Schadenfeuer zu verhindern und wirkungsvolle Brandbekämpfung sicherzustellen sind. Entstehungsbrände sind demnach von vornherein zu vermeiden und Brände, die noch an der Entstehungsstelle wirksam bekämpft werden können (auch sog. "örtlich begrenzte Kleinbrände"), müssen schnell gelöscht werden können. Ausgefüllt werden die Schutzzielbestimmungen durch die ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände", die im Mai 2018 wesentlich überarbeitet publiziert worden ist. Außerdem sind Brandschutzbestimmungen in den geltenden Vorschriften der Unfallversicherungsträger (z. B. § 22 DGUV-V 1 "Grundsätze der Prävention") nebst sicherheitstechnischen Regeln (insbesondere DGUV-I 205-001 "Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz" und weitere in der Reihe I 205) sowie vor allem im Gefahrstoffrecht (TRGS 800) zu beachten.
Mit der 2018 neugefassten ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände" hat das BMAS bekannt gemacht, dass im Wesentlichen 5 Anpassungen vorgenommen worden sind: Konkretisierungen der Anforderungen bei erhöhter Brandgefährdung, zur Grundausstattung mit Feuerlöschern bei normaler Brandgefährdung und zu Löschmitteleinheiten; Erweiterung von Regeln zu organisatorischen Maßnahmen, insbesondere zu Brandschutzbeauftragten und zur Brandschutzordnung, sowie Ergänzung praxisgerechter Beispiele. Das Ministerium weist darauf hin, dass der Arbeitgeber, der die Maßnahmen gegen Brände gemäß der neuen ASR A2.2 2018 bei bestehenden Arbeitsstätten nicht anwendet, mit der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln habe, ob die in der Arbeitsstätte verwendeten Maßnahmen nach der alten ASR A2.2 (GMBl. 62/2012, S. 1225) weiterhin angewendet werden können. Eine brandschutzbezogene Gefährdungsbeurteilung ist also nach der Neuregelung 2018 so oder so erforderlich. Entweder werden darin Maßnahmen nach der neuen ASR A2.2 festgelegt oder es wird festgestellt, dass Maßnahmen nach der alten ASR A2.2 weiterhin ausreichen.
Gemäß Anhang 2.2 Abs. 1 richten sich Notwendigkeit und Eignung sowie konkrete Anzahl und Art der jeweils erforderlichen Brandschutzeinrichtungen nach Abmessung und Nutzung der Arbeitsstätte, nach Brandgefährdung der vorhandenen Einrichtungen und Materialien und nach der größtmöglichen Anzahl anwesender Personen. In Abschn. 3.2 und 3.3 ASR A2.2 wird in den Begriffsbestimmungen zwischen normaler und erhöhter Brandgefährdung unterschieden. Abschn. 5 ASR A2.2 konkretisiert für alle Arbeitsstätten die erforderliche Ausstattung mit Vorkehrungen der Branderkennung und Alarmierung sowie mit einer Grundausstattung an Feuerlöscheinrichtungen. In Abschn. 6 ASR A2.2 wird die Ausstattung von Arbeitsstätten mit erhöhter Brandgefährdung näher bestimmt. Anhand zahlreicher Beispiele in einer Tabelle in Abschn. 6.1 ASR A2.2 kann zunächst festgestellt werden, ob erhöhte Brandgefährdung vorliegt. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass Bereiche mit erhöhter Brandgefährdung vorliegen, sind zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, für die in Abschn. 6.2 ASR A2.2 eine Reihe von Beispielen aufgeführt werden. Insbesondere in diesem Punkt geht die ASR A2.2 des Jahres 2018 deutlich über die Vorgängerregelung hinaus.
Der Arbeitgeber muss durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die Beschäftigten im Brandfall unverzüglich gewarnt werden. Erforderlich sind hierzu eine frühzeitige Erkennung von Bränden und eine effektive Alarmierung. Brände können auch durch Personen erkannt und der Alarm von Hand durch einen nichtautomatischen Brandmelder ausgelöst werden. Abschn. 5.1 Abs. 4 ASR A2.2 stellt aber fest, dass automatische Brandmelde- und Alarmierungseinrichtungen zu bevorzugen sind. Die Notwendigkeit von technischen Anlagen kann sich aus der Gefährdungsbeurteilung oder aus Auflagen von Behörden ergeben, insbesondere als Maßnahme bei erhöhter Brandgefährdung nach Abschn. 6.2 Abs. 1 ASR A 2.2.
In Abschn. 5.2 ASR A2.2 werden Anzahl und Bereitstellung der Feuerlöscheinrichtungen präzise festgelegt. Bei normaler Brandgefährdung ist die Grundausstattung (Abschn. 5.2 ASR A2.2) mit Feuerlöschern ausreichend, die in allen Arbeitsstätten als Mindeststandard einzuhalten ist. Bei erhöhter Brandgefährdung (Abschn. 6.2 Abs. 1 ASR A2.2) sind zusätzliche Maßnahmen wie z. B. die Erhöhung der Anzahl der Feuerlöscher zu ergreifen. Bei der Bestimmung der erforderlichen Feuerlöscheinrichtungen ist weiter die Art der zu erwartenden Brände zu berücksichtigen, die in 5 Brandklassen eingeteilt werden (Tab. 1 in Abschn. 4.1 ASR A2.2). Außerdem steigen die erforderlichen Löschmitteleinheiten mit der Grundfläche der Arbeitsstätte (Tab. 3 in Abschn. 5.2 ASR A2.2). Die Feuerlöscher müssen also je nach Art und Umfang der Brandgefährdung sowie nach Größe des zu schützenden Bereichs eine ausreichende Löschkapazität bereitstellen. In der Grund...