Dr. jur. Edgar Rose, Prof. Dr. Jürgen Taeger
In Anhang 6.1 werden die Anforderungen zusammengefasst, die generell für alle Bildschirmarbeitsplätze gelten. Mit der ArbStättV-Reform 2016 ist in Anhang 6.1 Abs. 1 S. 1 die Generalklausel eingefügt worden, dass Bildschirmarbeitsplätze so einzurichten und zu betreiben sind, dass die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gewährleistet sind. In Anhang 6.1 Abs. 1 S. 2 wird hervorgehoben, dass die Grundsätze der Ergonomie bei der Gestaltung und Beurteilung von Bildschirmarbeitsplätzen eine wesentliche Rolle spielen sollen.
Mehrere Ergänzungen in der ASR A6, die keinen konkreten Anknüpfungspunkt in Anhang 6 haben, stellen eine Konkretisierung dieser Generalklausel und dem allgemeinen Gebot ergonomischer Gestaltung dar. Das gilt etwa für die Regelungen für Arbeitsstühle in Abschn. 6.3.12 ASR A6, die in Anhang 6 keine Rolle spielen.
In Anhang 6.1 Abs. 2 geht es darum, dass eine ununterbrochene Tätigkeit am Bildschirm über die gesamte Arbeitszeit unzulässig ist. Um die Belastung der Augen und des Bewegungsapparates sowie den psychischen Druck zu begrenzen, sind Unterbrechungen entweder durch andere Tätigkeiten oder zusätzliche Erholungszeiten, die über die arbeitszeitrechtlichen Ruhepausen hinausgehen, vorzusehen. Bestand lange die Vorstellung, der Arbeitgeber könne zwischen beiden Alternativen unter Beteiligung von Betriebs- bzw. Personalrat wählen (vgl. BVerwG v. 8.1.2001, 6 P 6/00, II.2.d) cc), wird in Abschn. 5.3 ASR A6 eine Abstufung vorgenommen. Zunächst "soll" die Tätigkeit regelmäßig durch andere, nicht bildschirmbezogene Tätigkeiten unterbrochen werden. Nur wenn dieser Tätigkeitswechsel nicht möglich ist, hat der Arbeitgeber eine Unterbrechung der Arbeit am Bildschirmgerät durch regelmäßige kurze Erholungszeiten zu ermöglichen. Da die erste Alternative als Soll-Bestimmung formuliert ist, besteht auch nach der ASR A6 erheblicher Entscheidungsspielraum, welche Alternative zum Zuge kommt. Eine der beiden Varianten ist jedoch im Tagesverlauf verpflichtend umzusetzen, wie der zugrundeliegenden EU-Vorschrift (Art. 7 RL 90/270/EWG) klar zu entnehmen ist. Fällt die Entscheidung zugunsten von Erholungszeiten, wird laut Abschn. 5.3 ASR A6 ein Erholungszeitraum von 5 Minuten pro Stunde ununterbrochener Bildschirmarbeit empfohlen. Die Zeiten dürfen nicht zusammengelegt oder finanziell abgegolten werden (hierzu LAG Mecklenburg-Vorpommern v. 15.9.2011, 5 Sa 268/10, I.2.).
Anhang 6.1 Abs. 3 bis 10 fasst verschiedene Anforderungen zusammen, die einerseits die Beanspruchung des Bewegungsapparates, andererseits der Augen vermindern sollen. Hinsichtlich des Bewegungsapparates geht es u. a. um ausreichenden Raum für wechselnde Arbeitshaltungen und Bewegungen (Abs. 3) und ausreichende Arbeitsflächen für eine variable Anordnung der Arbeitsmittel (Abs. 6). Zwangshaltungen sollen vermieden werden, indem ein jederzeitiger Wechsel der Arbeitshaltung gefördert wird. Hinsichtlich der Augen betreffen mehrere Vorschriften die Anforderung, wonach Bildschirmgeräte, Arbeitsflächen und Beleuchtung so auszuwählen und einzurichten sind, dass störende Reflexionen und Blendungen unterbleiben (Abs. 4, 5 und 8). Außerdem wird die Arbeit mit mehreren Bildschirmen geregelt (Abs. 9). Etwas aus dem Rahmen fällt Anhang 6.1 Abs. 10, wonach eine unzuträgliche Wärmebelastung durch die Arbeitsmittel zu vermeiden ist.
Alle Anforderungen aus Anhang 6.1 Abs. 3 bis 10 werden in der ASR A6 teilweise sehr weitgehend konkretisiert. So werden z. B. für den Beinraum bzw. den Fuß- und Knieraum konkrete Maße vorgegeben oder Details für einen günstigen Lichteinfall empfohlen. Die entsprechenden Konkretisierungen finden sich in den Abschn. 6.3.3, 6.3.9 und 6.3.10 sowie 6.3.13 bis 6.3.15 ASR A6.