So geht sicheres Arbeiten an LCD-Bildschirmen


So geht sicheres Arbeiten an LCD-Bildschirmen

Laptops, Notebooks oder Tablets gehören ebenso wie Smartphones zu den tragbaren Bildschirmgeräten. Die Grundlagen des Arbeitsschutzes bei der Anwendung von mobilen Bildschirmen wurden bereits in der Arbeitsstättenverordnung festgelegt. Mit der neuen ASR A6 „Bildschirmarbeit“ wurden diese Grundlagen für die betriebliche Praxis präzisiert und auf den Stand der Technik gebracht.

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bezeichnet nicht nur die stationären Betriebsstätten als Betriebe. Deshalb zählen auch Beschäftigte, die im Homeoffice oder im Außendienst tätig sind, zum Betrieb im Sinne des BetrVG. Da der Arbeitgeber beim mobilen Arbeiten aufgrund der räumlichen Distanz keine direkte Einflussmöglichkeit auf die Arbeitsbedingungen seiner Beschäftigten hat, ist die Berücksichtigung der ergonomischen Gestaltung der mobilen Arbeitsmittel daher umso wichtiger.

LCD-Bildschirme: Wichtigste Gefährdungen

Tragbare bzw. mobile Bildschirmgeräte haben in der Regel einen kleineren Bildschirm als stationäre Geräte. Wie die Bildschirme an stationären Arbeitsplätzen verfügen die meisten von ihnen heute über LCD-Bildschirme. Ihr Bildschirm ist unmittelbar an der Tastatur befestigt oder ins Gerät integriert. Dadurch ergeben sich Besonderheiten, die zu gesundheitlichen Belastungen führen können. Die wichtigsten Belastungen sind:

  • Da die Buchstaben kleiner sind als an stationären Bildschirmen, sind sie für die Beschäftigten schlechter lesbar. Folgen sind vor allem schnelle Ermüdung oder Kopfschmerzen.
  • Der Bildschirm liegt tiefer und die Tastatur kann nicht geneigt werden. Somit kann es zu Zwangshaltungen kommen, die zu Belastungen und langfristig sogar zu Erkrankungen des Muskel-Skelett-Systems führen können.

Neue ASR A6 „Bildschirmarbeit“

In der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sind die wichtigsten Grundlagen für die Anwendung von „tragbaren Bildschirmgeräten für die ortsveränderliche Verwendung an Arbeitsplätzen“ bereits seit einigen Jahren festgelegt. Die im Juli 2024 veröffentlichte ASR A6 „Bildschirmarbeit“ konkretisiert die Anforderungen dieser Verordnung nun für die betriebliche Praxis. Bei der Einhaltung der in ihr aufgeführten Handlungsanweisungen kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die geltenden Forderungen/Anforderungen aller Gesetze und Verordnungen erfüllt sind, die sog. Vermutungswirkung. Im Folgenden werden die wichtigsten Punkte vorgestellt.

Allgemeine Anforderungen an tragbare Bildschirmgeräte

  • Gerätedimensionen: Größe, Form und Gewicht tragbarer Bildschirmgeräte müssen der Arbeitsaufgabe und den Arbeitsumgebungsbedingungen entsprechend angemessen gestaltet sein.
  • Halte- und Tragevorrichtungen: Tragbare Bildschirmgeräte können bei der Nutzung abgelegt oder getragen werden. Erforderlichenfalls müssen Halte- und Tragevorrichtungen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden.
  • Gewicht: Das Gewicht eines Geräts mit Tastatur ist möglichst gering zu halten, es soll 2,0 kg nicht überschreiten.
  • Negative Beanspruchungsfolgen: Um negative Beanspruchungsfolgen zu vermeiden, dürfen tragbare Bildschirmgeräte ohne Trennung zwischen Bildschirm und externem Eingabemittel (wie separater Tastatur oder Maus) oder mit Eingabe direkt auf dem Bildschirm (mit Bildschirmtastatur, z. B. bei Tablets, Convertibles) nur an Arbeitsplätzen betrieben werden, an denen die Geräte lediglich kurzzeitig verwendet werden (z. B. Notebook in einer Besprechung) oder an denen die Arbeitsaufgaben mit keinen anderen Bildschirmgeräten ausgeführt werden können (z. B. Handscanner in der Logistik). 
  • Verwendungsdauer: Die kurzzeitige Verwendung darf grundsätzlich nur wenige Zeilen umfassende Eingaben oder einzelne Steuerbefehle beinhalten. Bei umfangreicheren Eingaben müssen tragbare Bildschirmgeräte mit integrierter Tastatur (z. B. Notebook) abgelegt genutzt werden. Durch die Verwendung einer separaten Tastatur kann eine räumliche Trennung von Tastatur und Bildschirm und dadurch eine neutrale Körperhaltung bei angemessenem Sehabstand erreicht werden.
  • Bildschirmgröße: Die Bildschirmgröße von Geräten mit integrierter Tastatur ist entsprechend der Arbeitsaufgabe auszuwählen. Für einen Sehabstand von zum Beispiel 500 mm ist eine Zeichenhöhe von mindestens 3,2 mm zu empfehlen. Bei umfangreicheren Texteingaben oder Tabellenkalkulationen sollten Geräte mit einer Bildschirmdiagonale von mindestens 15 Zoll (381 mm) verwendet werden.
  • Geräte mit Bildschirmtastatur: Bildschirmgeräte mit Eingabe direkt auf dem Bildschirm, wie Tablets sowie Convertibles, dürfen grundsätzlich nicht für umfangreiche Eingaben verwendet werden. Hierfür ist eine separate Tastatur oder ein externes Eingabemittel (z. B. Griffel oder Stift für handschriftliche Eingaben) erforderlich. Ausnahmen bestehen lediglich für Arbeitsplätze, an denen die Arbeitsaufgaben mit keinen anderen Bildschirmgeräten ausgeführt werden können.
  • Leuchtdichte und Kontraste: Die Leuchtdichte des Bildschirms muss ausreichend bemessen und über die Helligkeitseinstellung an die Arbeitsumgebungsbedingungen anpassbar sein. Der Kontrast der Text- und Grafikdarstellungen auf dem Bildschirm muss von den Beschäftigten einfach eingestellt werden können. Soweit die Geräte bei Tätigkeiten im Freien verwendet werden, muss die Leuchtdichte des Bildschirms mindestens 400 cd/m2 betragen. 
  • Ungünstiges Arbeitsumfeld: Beim Einsatz unter ungünstigen Umgebungsbedingungen, z. B. starken Vibrationen, extremen Temperaturen und Nässe, sollten entsprechend robuste Bildschirmgeräte verwendet werden. Dies bedeutet, dass die Geräte vor allem explosionsgeschützt, wasserdicht, staubgeschützt, hitze- bzw. kältebeständig und gut zu reinigen sind.
  • Tätigkeit mit Schutzkleidung: Muss während der Anwendung von den Beschäftigten Schutzkleidung getragen werden (z. B. Handschuhe, Kopfbedeckung), ist dies bei der Auswahl und Verwendung der Bildschirmgeräte zu berücksichtigen.
  • Alternative Eingabemittel: Alternative Eingabemittel sind unter Berücksichtigung der Arbeitsaufgabe sowie Software und Arbeitsumgebungsbedingungen auszuwählen. Alternative Eingabemittel dürfen keinesfalls zu einer erhöhten Belastung der Beschäftigten führen.

Anforderungen an handgehaltene tragbare Bildschirmgeräte

  • Tragbarkeit: Handgehaltene Bildschirmgeräte müssen so gestaltet sein, dass sie körpernah gehalten und getragen werden können.
  • Gewicht: Das Gewicht tragbarer Bildschirmgeräte sollte möglichst gering sein und 0,5 kg nicht überschreiten. Für besondere Anwendungsfälle können tragbare Bildschirmgeräte mit höherem Gewicht notwendig sein.
  • Sehabstände: Für handgehaltene Geräte sollten Sehabstände zwischen 300 mm und 600 mm eingehalten werden.
  • Eingabemittel: Die Bildschirmgeräte müssen mit Eingabemitteln ausgestattet sein, die zuverlässig Eingaben ermöglichen. Dies kann durch Eingabehilfsmittel (z. B. Eingabestift) unterstützt werden. Die Eingaben sollen fehlertolerant erfolgen können. Bei der Bedienung der Bildschirmtastatur mit dem Daumen arbeitet das Daumengrundgelenk mit hoher Frequenz in Gelenkendstellungen. Die Nutzung von Bildschirmgeräten mittlerer Größe ermöglicht die Eingabe mit beiden Daumen, wodurch diese Belastung deutlich reduziert werden kann. 
  • Umfangreiche Eingaben: Bei umfangreichen Eingaben sind handgehaltene Bildschirmgeräte – soweit technisch möglich – mit einer Trennung zwischen Bildschirm und externem Eingabemittel (z. B. Stift) auszurüsten. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss geprüft werden, ob der entsprechende Arbeitsplatz aus ergonomischer Sicht tatsächlich als Bildschirmarbeitsplatz genutzt werden kann.
  • Blendungen und Reflexionen: Die handgehalten verwendeten Bildschirmgeräte müssen so betrieben werden, dass der Beschäftigte nicht geblendet wird und der Bildschirm frei von störenden Reflexionen ist. Geräte mit entspiegeltem Bildschirm sollten Entspiegelungsfolien vorgezogen werden.