Dr. jur. Edgar Rose, Prof. Dr. Jürgen Taeger
In Anhang 6.4 finden sich mehrere durch die ArbStättV-Reform 2016 eingefügte Neuregelungen. Denn die Verwendung mobiler Bildschirmgeräte in vielen verschiedenen Ausführungen hat sich stark ausgebreitet. Allerdings ist § 1 Abs. 5 Nr. 2 zu beachten, wonach tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung, die nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz verwendet werden, nicht in den Geltungsbereich des Anhangs 6 fallen. Das sind vor allem mobile Geräte, die außerhalb der Arbeitsstätte an wechselnden Orten eingesetzt werden. Beim systematischen Einsatz eines mobilen Gerätes auch an mobilen Arbeitsplätzen in der Arbeitsstätte gilt jedoch Anhang 6 (siehe abgrenzend Abschn. 3.10 ASR A6) und damit das Folgende.
Generell soll gelten, dass Größe, Form und Gewicht tragbarer Bildschirmgeräte der Arbeitsaufgabe angemessen sein müssen (Abs. 1). Insbesondere die Größe muss auf die Aufgabe abgestimmt sein, da mit zunehmender Größe ein besser abzulesender Bildschirm geboten wird, gleichzeitig aber das zu transportierende Gewicht erhöht und die Handhabung in mobilen Situationen erschwert werden kann. Auch tragbare Geräte müssen über einen Bildschirm mit einer reflexionsarmen Oberfläche verfügen und so betrieben werden, dass der Bildschirm frei von störenden Reflexionen und Blendungen ist (Abs. 2).
In Abschn. 6.5.1 Abs. 1 sowie Abs. 7 bis 9 ASR A6 werden zusätzliche Vorgaben, z. B. zur Leuchtdichte bei Verwendung im Freien, formuliert.
In Anhang 6.4 Abs. 3 wird der Einsatz tragbarer Bildschirmgeräte ohne Trennung zwischen Bildschirm und Eingabemittel (insbesondere Geräte ohne separate Tastatur) erheblich eingeschränkt. Das betrifft z. B. Notebooks und Tablets. Sie dürfen nur an Arbeitsplätzen betrieben werden, an denen die Geräte nur kurzzeitig verwendet werden oder an denen die Arbeitsaufgaben mit keinem anderen Bildschirmgerät ausgeführt werden können. Notebooks ohne Zusatzgeräte (Bildschirm, Tastatur) sind also als Standardausrüstung für Büroarbeit nicht zulässig, auch wenn solche Geräte die Mobilität der Beschäftigten, Einsatzorte zu wechseln, erhöhen. Dagegen wird im Außendienst der Einsatz von Notebooks regelmäßig zulässig sein, auch wenn der Einsatz – z. B. bei Kunden – nicht nur kurzfristig ist. Denn aus Gründen des Datenschutzes und der Datensicherheit ist es häufig problematisch, stationäre Geräte des Kunden zu nutzen.
In Abschn. 6.5.1 Abs. 2, 3 und 6 ASR A6 wird u. a. präzisiert, dass die kurzzeitige Verwendung von Bildschirmgeräten ohne Trennung von Bildschirm und Tastatur nur wenige Zeilen oder einzelne Steuerbefehle beinhalten darf. Eine intensivere Nutzung ist ausnahmsweise bei abgelegtem Gerät zulässig, sofern die Eingabe nicht direkt auf dem Bildschirm erfolgt.
Anhang 6.4 Abs. 4 behandelt erneut (s. o. Abschn. 6.3) alternative Eingabemittel wie Touchscreens. Bei mobilen Geräten wird deren Einsatz etwas weniger restriktiv betrachtet. Ein angemessener Einsatz mit optimaler Entlastung der Beschäftigten ist zulässig.
Anhang 6.4 Abs. 5 stellt klar, dass ein stationärer Einsatz tragbarer Bildschirmgeräte – soweit wegen Anhang 6.4 Abs. 3 überhaupt zulässig – auch den Anforderungen nach Anhang 6.1 unterliegt.
Weitere Regelungen werden in Abschn. 6.5.4 für körpergetragene und in Abschn. 6.5.5 für kopfgetragene Bildschirmgeräte formuliert.