Wesentliche Aufgaben des Betriebsarztes sind:

  • koordinierte Analyse vorhandener Gefährdungen gemeinsam mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und deren Beurteilung im Hinblick auf sich ergebende Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge,
  • Beratung bei Auswahl und Einsatz von Arbeitsstoffen,
  • Hinweise zur Erstellung des Gefahrstoffverzeichnisses,
  • Mitwirkung bei der Organisation der Ersten Hilfe und Beratung zu den erforderlichen Maßnahmen,
  • Beratung zur Erstellung eines Hautschutz- und Hygieneplans,
  • Unterweisung zum jeweils aktuellen Stand des Infektionsschutzgesetzes,
  • Organisieren und Durchführen von Schutzimpfungen,
  • Beratung zur ordnungsgemäßen Benutzung von PSA,
  • Durchführung von Arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen auf Grundlage der Gefährdungs- und Belastungsanalyse. Für die genannten Tätigkeiten von Drogisten kommen auf Verlangen des Arbeitgebers folgende Vorsorgeuntersuchungen nach ArbMedVV in Abhängigkeit von der Belastung als Pflicht- bzw. Angebotsvorsorge infrage:[1]

     
    Wichtig

    Pflicht- und Angebotsvorsorge nach ArbMedVV unter Einbeziehung der DGUV-Grundsätze für arbeitsmedizinische Anamnese, Untersuchung und Beratung bei Drogisten aufgrund der typischen Gefährdungen

    • G 23 "Obstruktive Atemwegserkrankungen"; Beeinträchtigung der Atemwege durch allergische Erkrankungen (z. B. bei Verarbeitung von pflanzlichen Produkten);
    • G 24 "Hauterkrankungen": Gefahr von Hauterkrankungen durch hautbelastende Tätigkeiten (z. B. bei Zubereitung von Drogeriewaren oder bei Reinigungsarbeiten);
    • G 37 "Bildschirmarbeitsplätze": ggf. Muskel-Skelett-Erkrankungen bei wiederholt längerer Tätigkeit am Monitor mit ungünstigen Sehbedingungen und ergonomisch schlecht gestalteten Arbeitsplätzen;
    • G 42 "Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung": Infektionsgefahr durch Kundenkontakt bzw. beim Umgang mit Drogeriewaren, die ggf. mit Bakterien belastet sind;[2]
    • G 46 "Belastungen des Muskel-Skelett-Systems einschließlich Vibrationen": Rückenbelastung durch länger anhaltende Arbeitshaltung "Stehen";
    • DGUV Leitfaden "Psychische Belastung": psychische Belastung durch hohe Konzentration im Verkauf von Drogeriewaren unter Zeitdruck.

    Weiterhin ist es bei Vorliegen der entsprechenden arbeitsrechtlichen Grundlagen bzw. nach Vereinbarung mit den Unternehmen zweckmäßig, folgende Eignungsuntersuchung zu veranlassen:

    • G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten": Beeinträchtigung des Seh- und Hörvermögens beim Führen des Kraftfahrzeuges zum Ein- und Verkauf von Waren (Eignungsuntersuchung-Fahrerlaubnisverordnung).

    Darüber hinaus kann sich bei weiteren Tätigkeiten über den Anhang zu ArbMedVV hinaus Wunschvorsorge ergeben.

    Die ausgewiesene Eignungsuntersuchung wird über die "Fürsorgepflicht" des Auftraggebers in Arbeitsverträgen bzw. Betriebsvereinbarungen gesondert geregelt.

[1] HVBG, Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Arbeitsmedizinische Vorsorge, 6. Auflage 2014.
[2] dm-Rückrufaktion: Infektionsgefahr! Drogeriekette dm ruft Spray zurück, BUNTE.de Redaktion, 2021.

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