Christian Piehl, Steffen Pluntke
Es passiert immer wieder, dass Ersthelfer bei ihrer Hilfeleistung bei Verkehrsunfällen selbst schwer verletzt werden oder sogar tödlich verunglücken. Deshalb sollte jeder Helfer auch bei Verkehrsunfällen die Maßnahmen kennen, die zu seinem eigenen Schutz dienen.
2.1 Warnblinkanlage
Bei einer Panne, einem eigenen Unfall oder einem beobachteten Unfall soll immer erst die Warnblinkanlage des eigenen Fahrzeugs betätigt werden.
Das Einschalten der Warnblinkanlage hat den Vorteil, dass der nachfolgende Verkehr auf eine Gefahr aufmerksam gemacht wird und entsprechend darauf reagieren kann. Dieses Verhalten dient aber auch dem Schutz des Helfers und des Betroffenen!
2.2 Warnweste
In Deutschland ist das Mitführen einer Warnweste seit 1.7.2014 sowohl in gewerblich als auch in privat genutzten Fahrzeugen Pflicht.
Der Führer des Fahrzeugs ist verpflichtet, den zuständigen Personen auf Verlangen die Warnweste vorzuzeigen und zur Prüfung des vorschriftsmäßigen Zustands auszuhändigen.
Warnwesten dienen dazu, ihre Träger bei der Tätigkeit im Straßenraum aus ausreichender Entfernung – auch bei Dunkelheit – auffällig und unverwechselbar als gefährdete Personen erkennbar zu machen. Dafür sind Warnwesten in fluoreszierendem Orange-Rot mit aufgebrachten Reflexstreifen geeignet, die bestimmte Anforderungen hinsichtlich der Mindestfläche des sichtbaren Materials, der Anordnung der Materialien in der Schutzkleidung und der Rückstrahlwerte erfüllen.
Geeignete Warnwesten
Geeignete Warnwesten erkennt man an der Aufschrift DIN EN 471:2003+A1:2007, Ausgabe März 2008 oder EN ISO 20471:2013.
Da die Warnweste der eigenen Sicherheit dient, wird empfohlen, diese bereits vor dem Verlassen des Fahrzeugs anzulegen. Entsprechend sollte sich die Warnweste im Fahrzeuginneren (Handschuhfach, Ablage der Fahrertür) befinden.
2.3 Absichern der Unfallstelle
Um sich selbst oder den Betroffenen bei einem Verkehrsunfall ausreichend zu schützen, sollte die Unfallstelle mithilfe eines Warndreiecks abgesichert werden.
Die Absicherung der Unfallstelle mithilfe des Warndreiecks differenziert sich nach Art der Straße, auf der der Unfall geschehen ist:
- Bei Verkehrsunfällen innerhalb geschlossener Ortschaften wird das Warndreieck in 50 m Entfernung zur Unfallstelle aufgestellt. Zum rechten Fahrbahnrand sollte eine Entfernung von ca. 70 cm (eine Armlänge) eingehalten werden.
- Bei Verkehrsunfällen auf Bundes- oder Landstraßen wird das Warndreieck in 100 m Entfernung zur Unfallstelle aufgestellt. Zum rechten Fahrbahnrand sollte eine Entfernung von ca. 70 cm (eine Armlänge) eingehalten werden.
- Bei Verkehrsunfällen auf Autobahnen wird das Warndreieck in mind. 200 m Entfernung zur Unfallstelle aufgestellt. Zum rechten Fahrbahnrand sollte eine Entfernung von ca. 70 cm (eine Armlänge) eingehalten werden. Um als Helfer nicht unnötig in Gefahr zu geraten, sollte man die 200 m Strecke immer hinter der Leitplanke zurücklegen.