Die besonderen Kennzeichnungsvorschriften in Anhang I Abschnitt 1.3 gelten für:
a) |
ortsbewegliche Gasflaschen; |
b) |
Gasbehälter für Propan, Butan oder Flüssiggas; |
c) |
Aerosolpackungen und Behälter mit einer versiegelten Sprühvorrichtung, die Stoffe oder Gemische enthalten, welche als aspirationsgefährlich eingestuft wurden; |
d) |
Metalle in kompakter Form, Legierungen, polymerhaltige Gemische, elastomerhaltige Gemische; |
(f) |
[1]Stoffe oder Gemische, die als korrosiv gegenüber Metallen, aber nicht als hautätzend oder schwer augenschädigend (Kategorie 1) eingestuft wurden. |
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