Die besonderen Kennzeichnungsvorschriften in Anhang I Abschnitt 1.3 gelten für:

 

a)

ortsbewegliche Gasflaschen;

 

b)

Gasbehälter für Propan, Butan oder Flüssiggas;

 

c)

Aerosolpackungen und Behälter mit einer versiegelten Sprühvorrichtung, die Stoffe oder Gemische enthalten, welche als aspirationsgefährlich eingestuft wurden;

 

d)

Metalle in kompakter Form, Legierungen, polymerhaltige Gemische, elastomerhaltige Gemische;

 

e)

explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff nach Anhang I Abschnitt 2.1, die in Verkehr gebracht werden, um eine praktische Wirkung durch Explosion oder eine pyrotechnische Wirkung hervorzurufen.

 

(f)

[1]Stoffe oder Gemische, die als korrosiv gegenüber Metallen, aber nicht als hautätzend oder schwer augenschädigend (Kategorie 1) eingestuft wurden.

[1] Buchst. (f) geändert durch VerordnungG (EU) 2016/918 vom 19.5.2016. Anzuwenden ab 01.02.2018.

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