Die Richtlinie 67/548/EWG wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 wird gestrichen. |
2. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
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3. |
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
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4. |
Artikel 6 erhält folgende Fassung: Pflicht zur Anstellung von Nachforschungen Die Hersteller, Vertreiber und Einführer von Stoffen, für die noch kein Eintrag in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgenommen wurde, die aber im EINECS aufgeführt sind, stellen Nachforschungen an, um sich die einschlägigen und zugänglichen Daten zu den Eigenschaften dieser Stoffe zu verschaffen. Anhand dieser Informationen verpacken sie diese Stoffe und kennzeichnen sie vorläufig gemäß den Artikeln 22 bis 25 der vorliegenden Richtlinie sowie den Kriterien des Anhangs VI der vorliegenden Richtlinie.” |
5. |
Artikel 22 Absätze 3 und 4 werden gestrichen. |
6. |
Artikel 23 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
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7. |
Artikel 24 Absatz 4 Unterabsatz 2 wird gestrichen. |
8. |
Artikel 28 wird gestrichen. |
9. |
In Artikel 31 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen. |
10. |
Der folgende Artikel wird nach Artikel 32 eingefügt: „Artikel 32a Übergangsbestimmungen für die Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen Ab dem 1. Dezember 2010 finden die Artikel 22 bis 25 keine Anwendung auf Stoffe.” |
11. |
Anhang I wird gestrichen. |
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