Art. 1 - 35 Richtlinie

[1] Diese Richtlinie gilt ab 1. Juni 2008; davon abweichend gilt Artikel 16 ab 1. August 2008.

Art. 1 Ziele und Anwendungsbereich

 

(1)[1] Ziele dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für

 

a)

(gestrichen)

 

b)

(gestrichen)

 

c)

(gestrichen)

 

d)

die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung der für Mensch oder Umwelt gefährlichen Stoffe,

die in den Mitgliedstaaten in den Verkehr gebracht werden.

 

(2) 1Diese Richtlinie gilt nicht für die nachstehenden für den Endverbraucher bestimmten Stoffe und Zubereitungen in Form von Fertigerzeugnissen:

 

a)

Arzneispezialitäten für den Menschen und Tierarzneimittel, jeweils gemäß der Richtlinie 65/65/EWG[2], zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/21 /EWG[3];

 

b)

kosmetische Mittel gemäß der Richtlinie 76/768/EWG[4], zuletzt geändert durch die Richtlinie 86/199/EWG[5],

 

c)

Stoffgemische, die als Abfälle in den Anwendungsbereich der Richtlinien 75/442/EWG[6] und 78/319/EWG[7] fallen;

 

d)

Lebensmittel;

 

e)

Futtermittel;

 

f)

Schädlingsbekämpfungsmittel;

 

g)

radioaktive Stoffe gemäß den Begriffsbestimmungen der Richtlinie 80/836/EWG[8];

 

h)

andere Stoffe oder Zubereitungen, für die gemeinschaftliche Anmelde- oder Genehmigungsverfahren bestehen und für die Anforderungen gelten, die den in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen gleichwertig sind.

2Diese Richtlinie gilt außerdem nicht für

  • die Beförderung gefährlicher Stoffe im Eisenbahn-, Straßen-, Binnenschiffs-, See- und Luftverkehr;
  • Stoffe bei der Durchführung unter zollamtlicher Überwachung, soweit keine Be- oder Verarbeitung erfolgt.
[1] Absatz 1 in dieser Fassung wird ab 1. Juni 2008 angewandt. .
[2] ABI. Nr. L 22 vom 09.02.1965, S. 369.
[3] ABI. Nr. L 15 vom 17.01.1987, S. 36.
[4] ABI. Nr. L 262 vom 27.09.1987, S. 169.
[5] ABI. Nr. L 149 vom 03.06.1986, S. 38.
[6] ABI. Nr. L 194 vom 15.07.1975, S. 39.
[7] ABl. Nr. L 84 vom 31.03.1978, S. 43.
[8] ABl Nr. L 246 vom 17.09.1980, S. 1.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

 

(1)[1] Im Sinne dieser Richtlinie sind

 

a)

Stoffe: chemische Elemente und ihre Verbindungen in natürlicher Form oder hergestellt durch ein Produktionsverfahren, einschließlich der zur Wahrung der Produktstabilität notwendigen Zusatzstoffe und der bei der Herstellung unvermeidbaren Verunreinigungen, mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können;

 

b)

Zubereitungen: Gemenge, Gemische und Lösungen, die aus zwei oder mehreren Stoffen bestehen;

 

c)

(gestrichen)

 

d)

(gestrichen)

 

e)

Inverkehrbringen: die Bereitstellung für Dritte. 2Die Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft ist als ein Inverkehrbringen im Sinne dieser Richtlinie zu betrachten;

 

f)

(gestrichen)

 

g)

(gestrichen)

 

h)

"EINECS" (European Inventory of Existing Commercial Substances): Europäisches Verzeichnis der im Handel erhältlichen Stoffe. 2Dieses Verzeichnis enthält die endgültige Liste aller Stoffe, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie sich am 18. September 1981 in der Gemeinschaft im Verkehr befanden.

 

(2) "Gefährlich" im Sinne dieser Richtlinie sind Stoffe und Zubereitungen, die folgende Eigenschaften aufweisen:

 

a)

explosionsgefährlich: feste, flüssige, pastenförmige oder gelatinöse Stoffe und Zubereitungen, die auch ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm und unter schneller Entwicklung von Gasen reagieren können und die unter festgelegten Prüfbedingungen detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter teilweisem Einschluss explodieren;

 

b)

brandfördernd: Stoffe und Zubereitungen, die in Berührung mit anderen, insbesondere entzündlichen Stoffen, stark exotherm reagieren können;

 

c)

hochentzündlich: flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen extrem niedrigen Flammpunkt und einen niedrigen Siedepunkt haben, sowie gasförmige Stoffe und Zubereitungen, die bei gewöhnlicher Temperatur und normalem Druck bei Luftkontakt entzündlich sind;

 

d)

leicht entzündlich:

  • Stoffe und Zubereitungen, die sich bei Umgebungstemperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden können, oder
  • feste Stoffe und Zubereitungen, die sich durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle leicht entzünden und nach deren Entfernung weiterbrennen oder weiterglimmen können, oder
  • flüssige Stoffe oder Zubereitungen mit einem sehr niedrigen Flammpunkt oder
  • Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit Wasser oder feuchter Luft hochentzündliche Gase in gefährlicher Menge entwickeln;
 

e)

entzündlich: flüssige Stoffe und Zubereitungen mit einem niedrigen Flammpunkt;

 

f)

sehr giftig: Stoffe und Zubereitungen, die in sehr geringer Menge bei Einatmen, Verschlucken oder Hautresorption zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen;

 

g)

giftig: Stoffe und Zubereitungen, die in geringer Menge bei Einatmen, Verschlucken oder Hautresorption zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen;

 

h)

gesundheitsschädlich: Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmen, Verschlucken oder Hautresorption zum Tode führen oder...

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