Stoffen und Zubereitungen, die entsprechend den Kriterien der oben genannten Punkte 2.2.1 bis 2.2.5 oder der nachstehenden Abschnitte 3, 4 und 5 eingestuft worden sind, werden nach den folgenden Kriterien (auf der Grundlage der bei der Zusammenstellung von Anhang I gesammelten Erfahrungen) zusätzliche Bezeichnungen der besonderen Gefahren zugeordnet.
R1
In trockenem Zustand explosionsgefährlich
Für explosionsgefährliche Stoffe und Zubereitungen, die in Lösung oder in feuchter Form in den Verkehr gebracht werden; z. B. Nitrozellulose mit mehr als 12,6 % Stickstoff.
R4
Bildet hochempfindliche explosionsgefährliche Metallverbindungen
Für Stoffe und Zubereitungen, die hochempfindliche explosionsgefährliche Metallverbindungen bilden können, z. B. Pikrinsäure, Styphninsäure.
R5
Beim Erwärmen explosionsfähig
Für wärmeinstabile Stoffe und Zubereitungen, die nicht als explosionsgefährlich eingestuft sind, z. B. Perchlorsäure > 50 %.
R6
Mit und ohne Luft explosionsfähig
Für Stoffe und Zubereitungen, die bei Umgebungstemperatur instabil sind, z. B. Acetylen.
R7
Kann Brand verursachen
Für reaktive Stoffe und Zubereitungen, z. B. Fluor, Natriumhydrosulfit.
R14
Reagiert heftig mit Wasser
Für Stoffe und Zubereitungen, die heftig mit Wasser reagieren, z. B. Acetylchlorid, Alkalimetalle, Titantetrachlorid.
R16
Explosionsgefährlich in Mischung mit brandfördernden Stoffen
Für Stoffe und Zubereitungen, die mit brandfördernden Materialien explosiv reagieren können, z. B. roter Phosphor.
R18
Bei Gebrauch Bildung explosionsfähiger/leichtentzündlicher Dampf-Luftgemische möglich
Für Zubereitungen, die als solche nicht als entzündlich eingestuft sind, die jedoch flüchtige, in der Luft entzündliche Bestandteile enthalten.
R19
Kann explosionsfähige Peroxide bilden
Für Stoffe und Zubereitungen, die bei Lagerung explosionsfähige Peroxide bilden können, z. B. Diethylether, 1,4-Dioxan.
R30
Kann bei Gebrauch leichtentzündlich werden
Für Zubereitungen, die als solche nicht als entzündlich eingestuft sind, die jedoch durch den Verlust nicht entzündlicher flüchtiger Bestandteile leichtentzündlich werden können.
R44
Explosionsgefahr bei Erhitzen unter Einschluss
Für Stoffe und Zubereitungen, die nach 2.2.1 als solche nicht als explosionsgefährlich eingestuft sind, in der Praxis aber dennoch explodieren können, wenn sie unter ausreichendem Einschluss erwärmt werden. So zeigen z. B. bestimmte Stoffe, die sich in einer Stahlblechtrommel bei Erhitzen explosionsartig zersetzen, diese Eigenschaft nicht, wenn sie in schwächerer Verpackung erhitzt werden.
Weitere Bezeichnungen besonderer Gefahren siehe Abschnitt 3.2.8.