7.1.

[Vorspann]

Ist ein Stoff oder eine Zubereitung eingestuft, wird seine/ihre Kennzeichnung gemäß den Anforderungen von Artikel 23 dieser Richtlinie und Artikel 10 der Richtlinie 1999/45/EG für Stoffe bzw. Zubereitungen festgelegt. In diesem Abschnitt wird erläutert, wie die Kennzeichnung ermittelt wird; insbesondere werden Leitlinien für die Auswahl der entsprechenden Bezeichnung der besonderen Gefahren (R-Sätze) und Sicherheitsratschläge (S-Sätze) gegeben.

Das Kennzeichnungsschild muss folgende Informationen enthalten:

 

a)

bei Zubereitungen: Handelsname oder -bezeichnung;

 

b)

bei Stoffen der Name der Stoffe und bei Zubereitungen die Namen der in den Zubereitungen vorhandenen Stoffe gemäß den Regeln in Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 1999/45/EG;

 

c)

Name, vollständige Anschrift und Telefonnummer des für das Inverkehrbringen des Stoffes oder der Zubereitung Verantwortlichen (Hersteller, Importeur oder Vertreiber);

 

d)

Gefahrensymbol(e) und Gefahrenbezeichnung(en);

 

e)

Bezeichnungen der besonderen Gefahren (R-Sätze);

 

f)

Sicherheitsratschläge (S-Sätze);

 

g)

bei Stoffen die EG-Nummer und bei in Anhang I angegebenen Stoffen zusätzlich dazu der Ausdruck "EG-Kennzeichnung";

 

h)

bei Zubereitungen, die zum Verkauf an die Öffentlichkeit angeboten oder an diese abgegeben werden, der Nenngehalt, sofern er nicht an anderer Stelle auf der Verpackung angegeben ist.

Anmerkung:

Für bestimmte Zubereitungen sind in Artikel 10, Absatz 1 Unterabsatz 2, und in Anhang V der Richtlinie 1999/45/EC sowie in Artikel 20 der Richtlinie 98/8/EG zusätzliche Kennzeichnungsanforderungen festgelegt.

7.1.1.

Endgültige Wahl der R- und S-Sätze

Die endgültige Auswahl der geeignetsten R- und S-Sätze hängt zwar in erster Linie von der Notwendigkeit ab, alle erforderlichen Informationen zu erteilen, doch auch der Verständlichkeit und der Wirkung des Kennzeichnungsschildes sollte gebührende Beachtung geschenkt werden. Im Hinblick auf die Verständlichkeit sollten die notwendigen Informationen in möglichst wenigen Sätzen gegeben werden.

Bei reizenden, leicht entzündlichen, entzündlichen oder brandfördernden Stoffen ist es nicht notwendig, auf die R-Sätze und S-Sätze hinzuweisen, wenn die Verpackung nicht mehr als 125 ml enthält. Das gleiche gilt für gesundheitsschädliche Stoffe in der gleichen Menge, die nicht im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind.

Bei Zubereitungen, deren Packungsinhalt 125 ml nicht übersteigt:

  • wenn sie als leicht entzündlich, brandfördernd, reizend – mit Ausnahme derjenigen, denen R41 zugeordnet wurde – oder umweltgefährlich eingestuft sind und ihnen das Gefahrensymbol "N" zugeordnet wurde, müssen die R- und S-Sätze nicht angegeben werden;
  • wenn sie als entzündlich oder umweltgefährlich eingestuft und nicht mit dem Gefahrensymbol "N" ausgestattet sind, müssen die R-Sätze angegeben werden, jedoch nicht unbedingt die S-Sätze.

7.1.2.

Unbeschadet des Artikels 16.4. der Richtlinie 91/414/EWG und der Richtlinie 98/8/EG dürfen Angaben wie "nicht giftig", "nicht schädlich", "nicht umweltbeeinträchtigend", "ökologisch" oder jeder andere Hinweis auf nichtgefährlichen Charakter eines Stoffes oder einer Zubereitung oder eine Angabe, die zu einer Unterschätzung der mit einem Stoff oder einer Zubereitung verbundenen Gefahren führen könnte, auf dem Kennzeichnungsschild oder der Verpackung von Stoffen oder Zubereitungen im Geltungsbereich dieser Richtlinie oder der Richtlinie 1999/45/EG nicht angebracht werden.

7.2. Chemische Bezeichnung(en) auf dem Kennzeichnungsschild

7.2.1.

Bei Stoffen, die in Anhang I aufgeführt sind, ist auf dem Kennzeichnungsschild der Name des Stoffes unter einer der in Anhang I aufgeführten Bezeichnungen anzugeben.

Ist der Stoff nicht in Anhang I aufgeführt, so muss bei der Angabe des Namens eine international anerkannte chemische Nomenklatur (vgl. Abschnitt 1.4) verwendet werden.

7.2.2.

Bei Zubereitungen richtet sich die Wahl der auf dem Kennzeichnungsschild anzugebenden Namen nach Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 1999/45/EG.

Anmerkung:

Vorbehaltlich Anhang V, Teil B Absatz 9 der Richtlinie 1999/45/EG

  • ist der Name des sensibilisierenden Stoffes entsprechend Abschnitt 7.2.1 dieses Anhangs zu wählen,
  • für "konzentrierte Zubereitungen, die ausschließlich für die Parfümindustrie bestimmt sind", gilt:
  • der für das Inverkehrbringen dieser Zubereitungen Verantwortliche hat nur den Stoff zu bezeichnen, der seiner Meinung nach vorrangig für die Gefahr einer Sensibilisierung ausschlaggebend ist;
  • im Falle von Naturstoffen kann eine Bezeichnung wie "ätherisches Öl aus ..."; "...-extrakt" anstatt des Namens der Bestandteile dieses ätherischen Öls oder Extrakts verwendet werden.

7.3. Wahl der Gefahrensymbole

[Vorspann]

Die Gefahrensymbole und -bezeichnungen müssen Anhang II entsprechen. Das Symbol ist in schwarzem Aufdruck auf orangegelbem Grund anzubringen.

7.3.1.

Für Stoffe, die in Anhang I aufgeführt sind, gelten die dort festgelegten Gefahrensymbole und -bezeichnungen.

7.3.2.

Gefährlichen Stoffen, die noch nicht in Anhang I aufgeführt sind, sowie gefährlichen Zubereitungen werden die Gefahrensymbole und -bezeichnungen nach den in diesem Anhang enthaltenen Regel...

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