(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit gefährliche Stoffe nur in den Verkehr gebracht werden können, wenn die Kennzeichnung auf der Verpackung den nachstehenden Anforderungen entspricht.

 

(2) Auf jeder Verpackung müssen folgende Angaben deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein:

 

a)

Name des Stoffes unter einer der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgeführten Bezeichnungen. 2Ist der Stoff nicht in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgeführt, so muss bei der Angabe des Namens eine international anerkannte Nomenklatur verwendet werden;

 

b)

Name und vollständige Anschrift einschließlich der Telefonnummer des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen, der innerhalb der Gemeinschaft niedergelassen ist, gleichgültig, ob es sich um den Hersteller, den Einführer oder den Vertriebsunternehmer handelt;

 

c)

Gefahrensymbole, wenn vorgesehen, und Bezeichnung der Gefahren bei der Verwendung des Stoffes. 2Die Gefahrensymbole und -bezeichnungen müssen Anhang II entsprechen. 3Die Symbole sind in schwarzem Aufdruck auf orangegelbem Grund anzubringen. 4Die für den jeweiligen Stoff zu verwendenden Gefahrensymbole und -bezeichnungen sind in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgeführt. 5Den gefährlichen Stoffen, die noch nicht in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgeführt sind, werden die Gefahrensymbole und -bezeichnungen nach den in Anhang VI enthaltenen Regeln zugeordnet.

6Wird einem Stoff mehr als ein Symbol zugeordnet,

  • so ist, wenn mit dem Symbol T gekennzeichnet werden muss, die Anbringung der Symbole X und C nicht zwingend, es sei denn, dass Anhang I etwas anderes bestimmt;
  • so ist, wenn mit dem Symbol C gekennzeichnet werden muss, die Anbringung des Symbols X nicht zwingend;
  • so ist, wenn mit dem Symbol E gekennzeichnet werden muss, die Anbringung der Symbole F und O nicht zwingend;
 

d)

die Standardaufschriften zur Angabe besonderer Risiken aufgrund von Gefahren beim Umgang mit dem Stoff (R-Sätze). 2Der Wortlaut dieser R-Sätze muss den Angaben in Anhang III entsprechen. 3Die für den jeweiligen Stoff zu verwendenden R-Sätze sind in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 angegeben. 4Den gefährlichen Stoffen, die noch nicht in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgeführt sind, werden die zu verwendenden R-Sätze nach den in Anhang VI festgelegten Regeln zugeordnet;

 

e)

die Standardaufschriften mit den Sicherheitsratschlägen für den Umgang mit dem Stoff (S-Sätze). 2Der Wortlaut dieser S-Sätze muss den Angaben in Anhang IV entsprechen. 3Die für den jeweiligen Stoff zu verwendenden S-Sätze sind in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgeführt. 4Den gefährlichen Stoffen, die noch nicht in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgeführt sind, werden die zu verwendenden S-Sätze nach den in Anhang VI festgelegten Regeln zugeordnet;

 

f)

die dem Stoff gegebenenfalls zugeordnete EG-Nummer. 2Die EG-Nummer ergibt sich aus dem EINECS oder der in Artikel 21 Absatz 1 enthaltenen Liste.

3Bei den in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/ 2008 aufgeführten Stoffen enthält das Kennzeichnungsschild darüber hinaus auch den Vermerk "EG-Kennzeichnung".

 

(3) 1Bei reizenden, leicht entzündlichen, entzündlichen oder brandfördernden Stoffen ist es nicht notwendig, auf die R-Sätze und S-Sätze hinzuweisen, wenn die Verpackung nicht mehr als 125 ml enthält. 2Das gleiche gilt für gesundheitsschädliche Stoffe in der gleichen Menge, die nicht im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind.

 

(4) Die Verpackung oder das Kennzeichnungsschild von unter diese Richtlinie fallenden Stoffen dürfen keine Angaben wie "nicht giftig", "nicht gesundheitsschädlich" und dergleichen aufweisen.

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