(1) Die umweltgefährlichen Eigenschaften einer Zubereitung werden nach einem oder nach mehreren der nachstehenden Verfahren ermittelt:
a) |
nach einer in Anhang III beschriebenen konventionellen Methode; |
(2) 1Werden zur Bestimmung einer ökotoxischen Eigenschaft die Methoden gemäß Absatz 1 Buchstabe b) zur Ermittlung neuer Daten eingesetzt, so sind die Prüfungen unter Einhaltung der Guten Laborpraxis gemäß der Richtlinie 87/18/EWG und gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 86/609/EWG durchzuführen.
2Werden die umweltgefährlichen Eigenschaften nach beiden oben erwähnten Verfahren bestimmt, ist zur Einstufung der Zubereitung das Ergebnis der in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Methoden zu verwenden.
(3) 1Bei Zubereitungen mit bekannter Zusammensetzung, mit Ausnahme der Zubereitungen im Sinne der Richtlinie 91/414/EWG, die nach Absatz 1 Buchstabe b) eingestuft wurden, ist eine Neubewertung der umweltgefährlichen Eigenschaften entweder nach der Methode von Absatz 1 Buchstabe a) oder von Absatz 1 Buchstabe b) vorzunehmen, wenn
der Hersteller die Zusammensetzung in der Weise ändert, dass von der ursprünglichen Konzentration (ausgedrückt als Gewichts- oder Volumenprozentsatz) eines oder mehrerer umweltgefährlicher Bestandteile entsprechend der nachstehenden Tabelle abgewichen wird:
Ursprünglicher Konzentrationsbereich des Bestandteils Zulässige prozentuale Änderung der ursprünglichen Konzentration
des Bestandteils≤2,5% ± 30% >2,5 ≤ 10% ± 20% >10 ≤ 25% ± 10% >25 ≤ 100% ± 5% - die Zusammensetzung der Zubereitung durch Ersatz oder Hinzufügung eines oder mehrerer Bestandteile vom Hersteller geändert wird, und zwar unabhängig davon, ob sie im Sinne von Artikel 2 gefährlich sind oder nicht.
2Diese Neubeurteilung ist vorzunehmen, es sei denn, es liegen gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für die Einschätzung vor, dass die Neubestimmung der Eigenschaft keine Änderung der Einstufung zur Folge hat.
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