Dipl.-Ing. (FH) Thomas Schlüter
Mit der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder – 26. BImSchV (26. BImSchVVwV) konkretisiert der Gesetzgeber das Minimierungsgebot für Niederfrequenz- und Gleichstromanlagen entsprechend der 26. BImSchV. Ziel dabei ist es, die von der jeweiligen Anlage ausgehenden elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Felder nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung von Gegebenheiten im Einwirkungsbereich zu minimieren. Zur Umsetzung des Minimierungsgebotes gibt die 26. BImSchVVwV einen 3-schrittigen Prüfablauf vor, der aus der Vorprüfung, der Ermittlung der Minimierungsmaßnahmen und der Maßnahmenbewertung besteht.
1. Vorprüfung
Mithilfe der Vorprüfung wird festgelegt, ob überhaupt die Ermittlung der Minimierungsmaßnahmen und die Maßnahmenbewertung erforderlich sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine Anlage neu errichtet oder wesentlich geändert wird und wenn sich mindestens ein maßgeblicher Minimierungsort im Einwirkungsbereich der Anlage befindet. Die Größe des Einwirkungsbereichs ist in Abhängigkeit vom Anlagentyp und von der Nennspannung der Anlage in der 26. BImSchVVwV definiert.
2. Ermittlung der Minimierungsmaßnahmen
Die möglichen Minimierungsmaßnahmen nach dem Stand der Technik sind in der 26. BImSchVVwV für jeden Anlagentyp einzeln abschließend beschrieben. "Abschließend" bedeutet, dass vom Gesetzgeber ausschließlich eine Prüfung der in der 26. BImSchVVwV für den jeweiligen Anlagentyp aufgeführten Minimierungsmaßnahmen gefordert ist. Weitergehende Maßnahmen sind nicht zu betrachten.
3. Maßnahmenbewertung
Bei der Maßnahmenbewertung ist die Verhältnismäßigkeit der infrage kommenden Minimierungsmaßnahmen zu bewerten. Hierbei ist der Aufwand gegen den Nutzen der jeweiligen Maßnahme abzuwägen. Auch mögliche nachteilige Auswirkungen auf andere Schutzgüter (Gebiets- und Artenschutz, TA Lärm, Arbeitsschutz etc.) sind in Betracht zu ziehen. So können beispielsweise einer Minimierungsmaßnahme mit einer nur sehr geringen Immissionsreduzierung am maßgeblichen Minimierungsort sehr hohe Kosten und Einschränkungen bei der Wartung und Verfügbarkeit der Anlage entgegenstehen. Die Bewertung kann somit auch ergeben, dass bestimmte Minimierungsmaßnahmen ausscheiden.
Die Gründe und Erwägungen, die zu der Entscheidung über die ausgewählten Minimierungsmaßnahmen geführt haben, sind ausführlich zu dokumentieren. Die Unterlagen sind der zuständigen Behörde auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.