§ 15 Absatz 4 Satz 1 und nach den §§ 37 und 38 können unbeschadet des § 24 Absatz 1 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten.

[1] § 38a eingefügt durch Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2022.

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