(1) Die Expositionsgrenzwerte entsprechen den im Anhang Tabelle 1 festgelegten Werten.

 

(2) Die Auslösewerte entsprechen den im Anhang Tabelle 2 festgelegten Werten.

 

(3) Bis alle einschlägigen Bewertungs-, Mess- und Berechnungsfälle durch harmonisierte Europäische Normen des Europäischen Komitees für elektrotechnische Normung (CENELEC) abgedeckt sind, können die Mitgliedstaaten für die Bewertung, Messung und/oder Berechnung der Exposition des Arbeitnehmers gegenüber elektromagnetischen Feldern andere wissenschaftlich untermauerte Normen oder Leitlinien anwenden.

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