(1) Die physikalischen Größen im Zusammenhang mit der Einwirkung von elektromagnetischen Feldern sind in Anhang I aufgeführt. Die Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche und sensorische Wirkungen und die Auslöseschwellen sind in den Anhängen II und III festgelegt.

 

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Arbeitgeber dafür sorgen, dass die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber elektromagnetischen Feldern für nichtthermische Wirkungen auf die in Anhang II aufgeführten Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkungen und für sensorische Wirkungen und für thermische Wirkungen auf die in Anhang III aufgeführten Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkungen und für sensorische Wirkungen begrenzt wird. Die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkungen und für sensorische Wirkungen wird durch Anwendung der relevanten Expositionsbewertungsverfahren nach Artikel 4 bestimmt. Übersteigt die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber elektromagnetischen Feldern die Expositionsgrenzwerte, so ergreift der Arbeitgeber unverzüglich Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 8.

 

(3) Wird nachgewiesen, dass die relevanten Auslöseschwellen gemäß den Anhängen II und III nicht überschritten werden, so gilt dies für die Zwecke dieser Richtlinie als Einhaltung der Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkungen und für sensorische Wirkungen durch den Arbeitgeber. Überschreitet die Exposition die Auslöseschwellen, so ergreift der Arbeitgeber Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 2, es sei denn, die nach Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 durchgeführte Überprüfung erbringt den Nachweis, dass die relevanten Expositionsgrenzwerte nicht überschritten werden und Sicherheitsrisiken ausgeschlossen werden können.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 kann die Exposition folgende Werte überschreiten:

 

a)

die niedrigen Auslöseschwellen für elektrische Felder (Anhang II Tabelle B1), wenn dies aus praxis- oder verfahrensbedingten Gründen gerechtfertigt ist, sofern entweder die Expositionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen (Anhang II Tabelle A3) nicht überschritten werden oder

i)

die Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkungen (Anhang II Tabelle A2) nicht überschritten werden;

ii)

übermäßige Funkenentladungen und Kontaktströme (Anhang II Tabelle B3) durch spezifische Schutzmaßnahmen im Sinne des Artikels 5 Absatz 6 verhindert werden und

iii)

die Arbeitnehmer über die in Artikel 6 Buchstabe f genannten Situationen unterrichtet wurden;

 

b)

die niedrigen Auslöseschwellen für magnetische Felder (Anhang II Tabelle B2), wenn dies aus praxis- oder verfahrensbedingten Gründen gerechtfertigt ist, und zwar einschließlich im Kopf- und Rumpfbereich, während der Arbeitszeit, sofern entweder die Expositionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen (Anhang II Tabelle A3) nicht überschritten werden oder

i)

die Überschreitung der Expositionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen nur vorübergehender Natur ist;

ii)

die Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkungen (Anhang II Tabelle A2) nicht überschritten werden;

iii)

Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 9 ergriffen werden, wenn vorübergehende Symptome nach Buchstabe a des genannten Absatzes auftreten, und

iv)

die Arbeitnehmer über die in Artikel 6 Buchstabe f genannten Situationen unterrichtet wurden.

 

(4) Ungeachtet der Absätze 2 und 3 kann die Exposition folgende Werte überschreiten:

 

a)

die Expositionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen (Anhang II Tabelle A1) während der Arbeitszeit, wenn dies aus praxis- oder verfahrensbedingten Gründen gerechtfertigt ist, sofern

i)

ihre Überschreitung nur vorübergehender Natur ist;

ii)

die Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkungen (Anhang II Tabelle A1) nicht überschritten werden;

iii)

spezifische Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 7 ergriffen wurden;

iv)

Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 9 ergriffen werden, wenn vorübergehende Symptome nach Buchstabe b des genannten Absatzes auftreten, und

v)

die Arbeitnehmer über die in Artikel 6 Buchstabe f genannten Situationen unterrichtet wurden;

 

b)

die Expositionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen (Anhang II Tabelle A3 und Anhang III Tabelle A2) während der Arbeitszeit, wenn dies aus praxis- oder verfahrensbedingten Gründen gerechtfertigt ist, sofern

i)

ihre Überschreitung nur vorübergehender Natur ist;

ii)

die Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkungen (Anhang II Tabelle A2 und Anhang III Tabelle A1 und Tabelle A3) nicht überschritten werden;

iii)

Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 9 ergriffen werden, wenn vorübergehende Symptome nach Buchstabe a des genannten Absatzes auftreten, und

iv)

die Arbeitnehmer über die in Artikel 6 Buchstabe f genannten Situationen unterrichtet wurden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge