(1) Im Rahmen seiner Pflichten gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG nimmt der Arbeitgeber eine Bewertung sämtlicher Risiken für die Arbeitnehmer, die durch elektromagnetische Felder am Arbeitsplatz hervorgerufen werden, und erforderlichenfalls eine Messung oder Berechnung der elektromagnetischen Felder vor, denen die Arbeitnehmer ausgesetzt sind.
Unbeschadet des Artikels 10 der Richtlinie 89/391/EWG und des Artikels 6 dieser Richtlinie kann diese Bewertung auf Anfrage im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten öffentlich gemacht werden. Werden im Zuge einer derartigen Bewertung personenbezogene Daten von Arbeitnehmern verarbeitet, so muss jede Veröffentlichung insbesondere die Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und der nationalen Rechtsvorschriften jener Mitgliedstaaten, die diese Richtlinie umsetzen, erfüllen. Sofern kein überwiegendes öffentliches Interesse an einer Offenlegung besteht, können öffentliche Stellen, die im Besitz einer Ausfertigung der Bewertung sind, einen Antrag auf Zugang zu der Bewertung oder einen Antrag auf Veröffentlichung der Bewertung verweigern, wenn die Offenlegung den Schutz der wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers, einschließlich derjenigen, die das geistige Eigentum betreffen, beeinträchtigen würde. Arbeitgeber können sich unter denselben Bedingungen im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten weigern, die Bewertung offenzulegen oder öffentlich zu machen.
(2) Für die Zwecke der Bewertung nach Absatz 1 dieses Artikels ermittelt und bewertet der Arbeitgeber elektromagnetische Felder am Arbeitsplatz und berücksichtigt dabei den in Artikel 14 genannten Leitfaden und sonstige relevante Normen oder Leitlinien des betreffenden Mitgliedstaats, einschließlich expositionsbezogener Datenbanken. Ungeachtet der in diesem Artikel genannten Pflichten der Arbeitgeber ist der Arbeitgeber auch berechtigt, gegebenenfalls die von den Geräteherstellern oder -vertreibern gemäß Unionsrecht für die Geräte angegebenen Emissionswerte und andere geeignete sicherheitsbezogene Daten zu berücksichtigen, einschließlich einer Risikobewertung, wenn diese auf die Expositionsbedingungen am Arbeitsplatz oder Aufstellungsort anwendbar sind.
(3) Ist es nicht möglich, die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte aufgrund von leicht zugänglichen Informationen zuverlässig zu bestimmen, wird die Exposition anhand von Messungen oder Berechnungen bewertet. In diesem Fall werden bei der Bewertung die gemäß einschlägiger bewährter Verfahren ermittelten Mess- oder Berechnungsunsicherheiten berücksichtigt, wie zum Beispiel numerische Fehler, Quellenmodellierung, Phantomgeometrie und die elektrische Eigenschaften von Geweben und Werkstoffen.
(4) Die in den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels genannten Bewertungen, Messungen und Berechnungen werden von fachkundigen Diensten oder Personen in angemessenen Zeitabständen geplant und durchgeführt, wobei die Anleitungen dieser Richtlinie und insbesondere die Artikel 7 und 11 der Richtlinie 89/391/EWG hinsichtlich der erforderlichen entsprechend befähigten Dienste oder Personen sowie der Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind. Die aus den Bewertungen, Messungen oder Berechnungen der Exposition resultierenden Daten werden in einer geeigneten, rückverfolgbaren Form gespeichert, so dass eine spätere Einsichtnahme gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Praktiken möglich ist.
(5) Bei der Risikobewertung berücksichtigt der Arbeitgeber gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 89/391/EWG insbesondere Folgendes:
a) |
die in Artikel 3 und den Anhängen II und III dieser Richtlinie genannten Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche und sensorische Wirkungen und Auslöseschwellen; |
b) |
Frequenz, Ausmaß, Dauer und Art der Exposition, einschließlich der Verteilung über den Körper des Arbeitnehmers und über den Raum des Arbeitsplatzes; |
c) |
alle direkten biophysikalischen Wirkungen; |
d) |
alle Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit besonders gefährdeter Arbeitnehmer, insbesondere der Arbeitnehmer, die aktive oder passive implantierte medizinische Geräte tragen, etwa Herzschrittmacher, der Arbeitnehmer, die medizinische Geräte am Körper tragen. etwa Insulinpumpen, sowie schwangerer Arbeitnehmerinnen; |
e) |
alle indirekten Auswirkungen; |
f) |
Verfügbarkeit von Ersatzausrüstungen, die so ausgelegt sind, dass das Ausmaß der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern verringert wird; |
g) |
einschlägige Informationen auf der Grundlage der in Artikel 8 genannten Gesundheitsüberwachung; |
h) |
vom Gerätehersteller bereitgestellte Informationen; |
i) |
weitere relevante gesundheits- und sicherheitsbezogene Informationen; |
j) |
Exposition gegenüber Mehrfachquellen; |