(1) 1Besteht aufgrund einer elektromagnetischen Störung
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eine Gefahr für Leib oder Leben einer Person oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert, |
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eine erhebliche Beeinträchtigung der Nutzung eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder |
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eine Beeinträchtigung eines zu Sicherheitszwecken verwendeten Empfangs- oder Sendefunkgerätes, |
so sind die Bediensteten der Bundesnetzagentur befugt, sich Kenntnis von dem Inhalt und den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen, sofern die Ursache der Störung nicht auf anderem Wege zu ermitteln ist; die Aufzeichnung des Inhalts ist unzulässig. 2Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe des Satzes 1 eingeschränkt.
(2) 1In Fällen des Absatzes 1 sind die Bediensteten der Bundesnetzagentur befugt, Grundstücke, Räumlichkeiten und Wohnungen zu betreten, auf oder in denen aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte die Ursache störender Aussendungen zu vermuten ist. 2Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch den verantwortlichen Bediensteten der Bundesnetzagentur schriftlich angeordnet werden. 3Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sollen nur nach vorheriger Anhörung des Betroffenen erfolgen, es sei denn, die Maßnahme würde dadurch unangemessen verzögert. 4Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 eingeschränkt.
(3) 1Eine Maßnahme nach Absatz 1 ist unverzüglich zu unterbrechen, soweit und solange tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass der Inhalt der Kommunikation den Kernbereich privater Lebensgestaltung betrifft. 2Dennoch erlangte Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung dürfen nicht verwertet werden und die entsprechenden Daten sind unverzüglich zu löschen. 3Die Tatsache, dass diese Kenntnisse erlangt wurden, und die Löschung der Daten sind aktenkundig zu machen.
(4) 1Daten, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangt wurden, sind als solche zu kennzeichnen. 2Sie dürfen nur zur Ermittlung und Unterbindung der elektromagnetischen Störung verwendet werden. 3Abweichend von Satz 2 darf die Bundesnetzagentur die Daten
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an die Strafverfolgungsbehörden übermitteln, soweit dies für die Verfolgung einer Straftat nach § 100a der Strafprozessordnung erforderlich ist, und |
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an die Polizeivollzugsbehörden übermitteln, soweit bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Kenntnis der Daten zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für bedeutende Sach- und Vermögenswerte erforderlich ist. |
4Die Strafverfolgungsbehörden und die Polizeivollzugsbehörden haben die Kennzeichnung der Daten aufrechtzuerhalten. 5Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe des Satzes 3 eingeschränkt.
(5) 1Die Übermittlung der Daten an die Strafverfolgungsbehörden und die Polizeivollzugsbehörden bedarf der gerichtlichen Zustimmung, es sei denn, Gefahr ist im Verzug. 2Für das Verfahren der gerichtlichen Zustimmung gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. 3Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Bundesnetzagentur ihren Sitz hat.
(6) Die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 Betroffenen sind spätestens nach Abschluss der Störungsunterbindung über die Maßnahme zu benachrichtigen,
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soweit sie bekannt sind oder ihre Identifizierung ohne unverhältnismäßige weitere Ermittlungen möglich ist und |
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soweit nicht überwiegende schutzwürdige Belange anderer Personen entgegenstehen. |
(7) 1Die Betroffenen sind in der Benachrichtigung auf die Möglichkeit, nachträglichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, und die dafür vorgesehene Frist hinzuweisen. 2Die Benachrichtigung erfolgt durch die Bundesnetzagentur; hat diese die Daten an die Strafverfolgungsbehörde oder die Polizeivollzugsbehörde weitergeleitet, so erfolgt die Benachrichtigung durch die Strafverfolgungsbehörde oder die Polizeivollzugsbehörde nach den für sie maßgebenden Vorschriften. 3Enthalten diese Vorschriften keine Bestimmungen zu Benachrichtigungspflichten, so sind die Vorschriften des Strafverfahrensrechts entsprechend anzuwenden.
(8) 1Daten, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangt wurden, sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Ermittlung oder Unterbindung der Störung und für eine gerichtliche Überprüfung der Maßnahme nicht mehr benötigt werden. 2Die Löschung ist aktenkundig zu machen. 3Daten, deren Löschung lediglich für eine gerichtliche Überprüfung zurückgestellt ist, sind zu sperren. 4Sie dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur für diese gerichtliche Überprüfung verwendet werden; Absatz 4 Satz 3 bis 5 und Absatz 5 bleibt unberührt.