Dipl.-Ing. Matthias Glawe
Zusammenfassung
Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel sind Besichtigungen, Messungen oder Erprobungen, die den Nachweis erbringen, dass die jeweilige Anlage bzw. das jeweilige Betriebsmittel den geltenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen entspricht. Zu diesen Verpflichtungen gehören u. a. staatliche Gesetze und Verordnungen, Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherungsträger und Sicherheitsnormen. Prüfungen können den Nachweis des ordnungsgemäßen Zustandes einschließen. Sowohl neue Anlagen und Betriebsmittel als auch Änderungen und Erweiterungen bestehender Anlagen und Betriebsmittel müssen vor ihrer Inbetriebnahme und danach in regelmäßigen Abständen einer Prüfung unterzogen werden.
Die Verpflichtung zur Prüfung von Arbeitsmitteln ergibt sich grundsätzlich aus § 10 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Konkretisiert werden die Anforderungen in der Technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen".
Im Regelwerk der gesetzlichen Unfallversicherungsträger finden sich in § 5 DGUV-V 3 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" und in den dazugehörigen Durchführungsanweisungen Vorgaben zur Prüfung von elektrischen Anlagen und Betriebsmittel.
In § 49 "Anforderungen an Energieanlagen" des Energiewirtschaftsgesetzes – EnWG) wird Bezug auf die Bestimmungen des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. (VDE) genommen. Damit erhielten die DIN VDE Normen im Rahmen der allgemein anerkannten Regeln der Technik Gesetzescharakter. Somit sind insbesondere die DIN VDE 0100-600, die DIN VDE 0105-100 und die VDE 0105-100:2015-10 für die Prüfung elektrischer Anlagen zu berücksichtigen.
Weitere Forderungen zur regelmäßigen Prüfung können sich z. B. aus den Richtlinien der Sachversicherer (VdS-Richtlinien des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV), Klausel SK 3602) ergeben.
1 Prüfpersonal
Der Arbeitgeber muss für die Prüfung seiner elektrischen Anlagen und Betriebsmittel geeignete Personen beauftragen, sofern er nicht selbst in der Lage ist, die Prüfungen durchzuführen. Die BetrSichV verlangt, dass mit dem "Überprüfen und erforderlichenfalls Erproben" nur Personen betraut werden dürfen, die hierzu befähigt sind. Konkretisiert werden diese Anforderungen in der TRBS 1203 "Zur Prüfung befähigte Personen".
Gemäß den DIN VDE-Bestimmungen müssen die Prüfungen elektrischer Anlagen von Elektrofachkräften durchgeführt werden, die Kenntnisse durch Prüfung vergleichbarer Anlagen haben. Die für die Prüfungen verantwortliche Elektrofachkraft entscheidet, welche Prüfarbeiten elektrotechnisch unterwiesene Personen mit welchen Prüfgeräten durchführen müssen und inwieweit Aufsicht und Anleitung erforderlich sind. Dafür müssen ausreichende personelle Ressourcen bereitgestellt werden.
2 Prüfgrundlagen und -ziele
Prüfungen müssen in Art und Umfang nach den in den elektrotechnischen Regeln festgelegten Maßnahmen und unter Bezugnahme auf die erforderlichen Schaltpläne und technischen Unterlagen durchgeführt werden.
Ziel der Prüfungen ist es, festzustellen, ob Mängel an den für die Sicherheit wichtigen Teilen der Anlage oder Betriebsmittel bestehen bzw. ob Gefahren bei bestimmungsgemäßer Verwendung für Benutzer oder Sachwerte auftreten können.
3 Prüffristen
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV sollen die zu prüfenden Arbeitsmittel und die Prüffristen für diese Arbeitsmittel vom Arbeitgeber festgelegt werden. Mit den Prüfungen ist der sichere Zustand des Arbeitsmittels vor der ersten Inbetriebnahme und nach Änderungen oder Instandsetzungen sowie in regelmäßigen Abständen zu prüfen. Dabei müssen die Einsatzbedingungen berücksichtigt werden. Darüber hinaus soll dies im Einvernehmen mit der Befähigten Person erfolgen. Die Prüffristen sind dabei so zu bemessen, dass Mängel, die während der Benutzung entstehen können, rechtzeitig festgestellt werden.
Hilfestellungen zur Festlegung der Prüffristen können den Bedienungsanleitungen der Hersteller entnommen werden. Außerdem können folgende Informationen herangezogen werden:
- betriebliche Erfahrungen einschließlich vorhandener Prüfhistorien,
- Benutzungsdauern und -häufigkeiten des Arbeitsmittels,
- mechanische, chemische und thermische Beanspruchungen einschließlich der Witterungs- und Umwelteinflüsse,
- Unfallgeschehen vergleichbarer Arbeitsmittel,
- Qualifikation und Erfahrung der Benutzer.
CE und GS-Zeichen ersparen keine Prüfungen
Für jedes elektrische Betriebsmittel ist vor dem ersten Einsatz eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen (§ 5 ArbSchG, § 3 BetrSichV, § 3 DGUV-V 1. Dabei müssen die vom Arbeitsmittel ausgehenden Gefährdungen, das Arbeitsumfeld und die Wechselwirkungen betrachtet werden. Je nach Beanspruchung und Gefährdungen ist das Prüfintervall für das elektrische Betriebsmittel festzulegen. Dabei spielen die CE-Kennzeichnung, mit der Hersteller Normenkonformität dokumentieren und das GS-Zeichen, das eine bestandene, freiwillige Baumusterprüfung nachweist, keine Rolle. Au...