Die Anforderungen an ein Umweltmanagementsystem im Rahmen von EMAS entsprechen den Vorschriften gemäß den Abschnitten 4 bis 10 der Norm EN ISO 14001:2015. Diese Anforderungen sind in Teil A wiedergegeben.
Die Bezugnahmen in Artikel 4 auf bestimmte Punkte dieses Anhangs sind wie folgt zu verstehen:
Darüber hinaus müssen EMAS-Teilnehmerorganisationen eine Reihe zusätzlicher Fragen regeln, die zu verschiedenen Elementen von Abschnitt 4 der Norm EN ISO 14001:2015 in direktem Zusammenhang stehen. Diese zusätzlichen Anforderungen sind in Teil B dieses Anhangs aufgeführt.
TEIL A Anforderungen an ein Umweltmanagementsystem im Rahmen der Norm EN ISO 14001:2015 |
TEIL B Zusätzliche Anforderungen an EMAS-Organisationen |
Organisationen, die sich am Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) beteiligen, müssen die Anforderungen der Norm EN ISO 14001:2015 erfüllen, die nachstehend wiedergegeben werden. |
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A.4 |
Kontext der Organisation |
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A.4.1 |
Verstehen der Organisation und ihres Kontextes |
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Die Organisation muss externe und interne Themen bestimmen, die für ihren Zweck relevant sind und sich auf ihre Fähigkeit auswirken, die beabsichtigten Ergebnisse ihres Umweltmanagementsystems zu erreichen. Derartige Themen müssen Umweltzustände mit einschließen, die durch die Organisation beeinflusst werden oder die Organisation beeinflussen können. |
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A.4.2 |
Verstehen der Erfordernisse und Erwartungen interessierter Parteien |
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Die Organisation muss: |
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a) |
die interessierten Parteien, die für ihr Umweltmanagementsystem relevant sind bestimmen; |
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b) |
die relevanten Erfordernisse und Erwartungen (d. h. Anforderungen) dieser interessierten Parteien bestimmen; |
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c) |
bestimmen, welche von diesen Erfordernissen und Erwartungen für sie zu bindenden Verpflichtungen werden. |
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A.4.3 |
Festlegen des Anwendungsbereichs des Umweltmanagementsystems |
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Die Organisation muss die Grenzen und die Anwendbarkeit ihres Umweltmanagementsystems bestimmen, um dessen Anwendungsbereich festzulegen. |
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Bei der Festlegung des Anwendungsbereichs muss die Organisation: |
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a) |
die unter A.4.1 genannten externen und internen Themen, |
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b) |
die unter A.4.2 genannten bindenden Verpflichtungen, |
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c) |
ihre Organisationseinheiten, Funktionen und physischen Grenzen, |
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d) |
ihre Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen, |
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e) |
ihre Befugnis und Fähigkeit zur Ausübung von Steuerung und Einflussnahme berücksichtigen. |
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Wenn der Anwendungsbereich festgelegt ist, müssen alle Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen der Organisation, die innerhalb dieses Anwendungsbereichs liegen, in das Umweltmanagementsystem einbezogen werden. |
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Der Anwendungsbereich muss als dokumentierte Information aufrechterhalten werden und für interessierte Parteien verfügbar sein. |
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A.4.4 |
Umweltmanagementsystem |
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Um die beabsichtigten Ergebnisse - einschließlich der Verbesserung ihrer Umweltleistung - zu erreichen, muss die Organisation entsprechend den Anforderungen dieser Internationalen Norm ein Umweltmanagementsystem aufbauen, verwirklichen, aufrechterhalten und fortlaufend verbessern, einschließlich der benötigten Prozesse und ihrer Wechselwirkungen. |
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Die Organisation muss das in 4.1 und 4.2 gewonnene Wissen berücksichtigen, wenn sie das Umweltmanagementsystem aufbaut und aufrechterhält. |
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A.5 |
Führung |
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A.5.1 |
Führung und Verpflichtung |
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Die oberste Leitung muss in Bezug auf das Umweltmanagementsystem Führung und Verpflichtung zeigen, indem sie: |
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a) |
die Rechenschaftspflicht für die Wirksamkeit des Umweltmanagementsystems übernimmt; |
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b) |
sicherstellt, dass die Umweltpolitik und die Umweltziele festgelegt und mit der strategischen Ausrichtung und dem Kontext der Organisation vereinbar sind; |
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c) |
sicherstellt, dass die Anforderungen des Umweltmanagementsystems in die Geschäftsprozesse der Organisation integriert werden; |
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d) |
sicherstellt, dass die für das Umweltmanagementsystem erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stehen; |
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e) |
die Bedeutung eines wirksamen Umweltmanagements sowie die Wichtigkeit der Erfüllung der Anforderungen des Umweltmanagementsystems vermittelt; |
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f) |
sicherstellt, dass das Umweltmanagementsystem seine beabsichtigten Ergebnisse erzielt; |
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g) |
Personen anleitet und unterstützt, damit diese zur Wirksamkeit des Umweltmanagementsystems beitragen; |
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h) |
fortlaufende Verbesserung fördert; |
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i) |
andere relevante Führungskräfte unterstützt, um deren Führungsrolle im jeweiligen Verantwortungsbereich deutlich zu machen. |
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Anmerkung: Wenn in dieser Internationalen Norm das Wort "Geschäft" verwendet wird, ist dieses im weiteren Sinne zu verstehen und bezieht sich auf Tätigkeiten, die für den Zweck der Organisation bzw. deren Existenz entscheidend sind. |
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A.5.2 |
Umweltpolitik |
B.1 |
Kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistung |
Die oberste Leitung muss innerhalb des festgelegten Anwendungsbereiches ihres Umweltmanagementsystems eine Umweltpoli... |