(1) Die zuständige Behörde befreit den Betreiber einer Anlage auf Antrag jeweils für die Dauer eines Zuteilungszeitraums nach Artikel 2 Absatz 15 der EU-Zuteilungsverordnung von der Pflicht nach § 7 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, sofern
1. |
die Anlage in jedem Jahr des Bezugszeitraums des jeweiligen Zuteilungszeitraums weniger als 15 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent emittiert hat, |
2. |
der Betreiber sich für den jeweiligen Zuteilungszeitraum zur Durchführung einer gleichwertigen Maßnahme nach § 18 verpflichtet und |
(2) Der Bezugszeitraum für den Zuteilungszeitraum 2021 bis 2025 sind die Jahre 2016 bis 2018; der Bezugszeitraum für den Zuteilungszeitraum 2026 bis 2030 sind die Jahre 2021 bis 2023.
(3)[1] Ausgeschlossen ist eine Befreiung von der Pflicht nach § 7 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
2. |
bei Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 2 bis 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, sofern die Feuerungswärmeleistung der Anlage 35 Megawatt oder mehr beträgt, und |
3. |
bei Anlagen, die Restgase oder Wärme mit einer anderen Anlage, die am Emissionshandel teilnimmt, austauschen. |
Bis 24.02.2023:
(3) Bei Anlagen der in Anhang 1 Teil 2 Nummer 2 bis 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes genannten Tätigkeiten ist eine Befreiung nach Absatz 1 ausgeschlossen, sofern die Feuerungswärmeleistung der Anlage 35 Megawatt oder mehr beträgt; dies gilt für die Gesamtfeuerungswärmeleistung von Verbrennungseinheiten nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in einer Anlage entsprechend.
(4) Für die Dauer der Befreiung besteht kein Anspruch auf eine Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen nach § 9 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes.
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