(1) Während der Dauer der Befreiung nach § 16 Absatz 1 unterliegt der Betreiber entsprechend seiner nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 getroffenen Auswahl einer der nachfolgenden gleichwertigen Maßnahmen:

 

1.

Zahlung eines Ausgleichsbetrages für ersparte Kosten des Erwerbs von Emissionsberechtigungen nach § 19 oder

 

2.

Selbstverpflichtung zu Emissionsminderungen der Anlage nach § 20.

 

(2) Betreiber von Anlagen, die Stromerzeuger im Sinne von Artikel 10a Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG sind, und Betreiber von Anlagen, die Restgase oder Wärme mit anderen Anlagen austauschen, dürfen die gleichwertige Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 2 nicht wählen.

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