(1) Arbeitgeber
Arbeitgeber ist, wer nach § 2 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) als solcher bestimmt ist. Dem Arbeitgeber steht gleich,
1. |
wer, ohne Arbeitgeber zu sein, zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken eine überwachungsbedürftige Anlage verwendet, sowie |
(2) Auftragnehmer
Ein Auftragnehmer im Sinne dieser Empfehlung kann ein Hersteller oder Lieferant oder ein Dienstleister sein.
(3) Bereitstellung auf dem Markt
Bereitstellung auf dem Markt ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit (§ 2 Nummer 4 Produktsicherheitsgesetz – ProdSG).
Hinweise:
Das Produkt wird ein Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV, sobald der Arbeitgeber es den Beschäftigten zur Verwendung zur Verfügung stellt.
Bei für die eigene Verwendung hergestellten Produkten findet keine Bereitstellung auf dem Markt statt (vgl. Punkt 2.3 Blue Guide).
(4) Probebetrieb
Der Probebetrieb von Maschinen, Anlagen und Anlagenteilen ist Teil der Inbetriebsetzung und wird vom Auftragnehmer vor dem Verantwortungsübergang durchgeführt. Der Probebetrieb dient der Überprüfung von Funktionen und Eigenschaften sowie der Erkennung und Beseitigung von Mängeln und dient gegenüber dem Arbeitgeber zum Nachweis der mit dem Auftragnehmer vertraglich vereinbarten Leistungen und Lieferdaten (weitere Informationen zum Probebetrieb siehe z. B. DGUV-Fachbereichsinformationsblatt 016 "Probebetrieb von Maschinen und maschinellen Anlagen" des Fachbereichs Holz und Metall).
(5) Erprobung
Die Erprobung von Arbeitsmitteln (Maschinen, Anlagen und Anlagenteile) gehört zur Verwendung eines Arbeitsmittels gemäß BetrSichV und wird nach dem Verantwortungsübergang durch den Arbeitgeber durchgeführt. Sie dient der Überprüfung von Funktionen und Eigenschaften sowie der Erkennung und Beseitigung von Mängeln, damit das Arbeitsmittel sicher verwendet werden kann.
(6) Hersteller
Hersteller ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln und herstellen lässt und dieses Produkt vermarktet. Als Hersteller gilt auch jeder der
1. |
geschäftsmäßig z. B. seinen Namen seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt oder |
2. |
ein Produkt wiederaufarbeitet oder die Sicherheitseigenschaften eines Verbraucherprodukts beeinflusst und dieses anschließend auf dem Markt bereitstellt (siehe § 2 Nummer 14 ProdSG). |
Hinweis:
Nach den Bestimmungen verschiedener EU-Harmonisierungsrechtsbestimmungen z. B. für Aufzüge, Druckgeräte, Explosionsschutzprodukte, Maschinen gilt auch als Hersteller, wer Produkte herstellt und anschließend für eigene Zwecke verwendet.
(7) Inbetriebsetzung
Inbetriebsetzung umfasst die vorbereitenden Maßnahmen des Herstellers zur Inbetriebnahme eines Arbeitsmittels.
Hinweis:
Inbetriebsetzung kann z. B. folgende Aktivitäten am Arbeitsmittel/an der Anlage bis zum Verantwortungsübergang beinhalten:
- elektro- und leittechnische Inbetriebsetzung,
- Funktionsprüfung von Einzelaggregaten,
- Feuerungsversuche,
- Probebetrieb.
(8) Inbetriebnahme
Inbetriebnahme ist die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung eines Arbeitsmittels nach dem Verantwortungsübergang vom Auftragnehmer auf den Arbeitgeber.
(9) Inverkehrbringen
Inverkehrbringen ist die erstmalige Bereitstellung eines Produktes auf dem Unionsmarkt; die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum steht dem Inverkehrbringen eines neuen Produkts gleich (§ 2 Nummer 15 ProdSG).
(10) Verantwortungsübergang
Verantwortungsübergang ist der Zeitpunkt, in dem die Befugnis für den Zugriff auf das Arbeitsmittel vom Auftragnehmer auf den Arbeitgeber übergeht.
Hinweis:
Dieser Zeitpunkt fällt häufig mit der Abnahme zusammen, bei der der Arbeitgeber gegenüber dem Auftragnehmer bestätigt, dass der vertraglich vereinbarte Liefer- und Leistungsumfang erfüllt ist. Der Verantwortungsübergang erfolgt auch bei eigenmächtiger Verwendung des Arbeitsmittels durch den Arbeitgeber (faktische Abnahme).
(11) Verwenden von Arbeitsmitteln
Verwenden von Arbeitsmitteln umfasst alle Tätigkeiten mit dem beschafften Arbeitsmittel. Hierzu gehören nach § 2 Absatz 2 BetrSichV insbesondere das Montieren und Installieren, Bedienen, An- oder Abschalten oder Einstellen, Gebrauchen, Betreiben, Instandhalten, Reinigen, Prüfen, Umbauen, Erproben, Demontieren, Transportieren und Überwachen.