[Vorspann]
Die Empfehlungen zur Betriebssicherheit (EmpfBS) werden gemäß § 21 Absatz 5 Nummer 1 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) ausgesprochen und geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder.
Die EmpfBS lösen im Gegensatz zu den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) nicht die Vermutungswirkung im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 2 BetrSichV aus.
1 Anwendungsbereich
(1) Diese Empfehlung erläutert, wie der Arbeitgeber bei der Beschaffung eines Arbeitsmittels vorgehen kann. Sie gibt Hinweise dazu, wie die Beschaffung von Arbeitsmitteln in der Gefährdungsbeurteilung und bei der Festlegung diesbezüglicher Maßnahmen berücksichtigt werden kann (vgl. § 3 Absatz 3 und § 5 Absatz 3 BetrSichV). Hinweise zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung sind der TRBS 1111 zu entnehmen.
(2) Diese Empfehlung gilt sowohl für standardisierte Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber verwendungsfertig einkauft (z. B. sogenannte "Katalogware") als auch für Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber für den Einsatz in seinem Betrieb individuell spezifiziert bis hin zu komplexen Arbeitsmitteln und Anlagen.
Die einzelnen Schritte bei der Beschaffung können abhängig von dem zu beschaffenden Arbeitsmittel unterschiedlich aufwendig sein. In jedem Fall sollten die betrieblichen Rahmenbedingungen bei der Beschaffung berücksichtigt werden.
(3) Diese Empfehlung gibt allgemeine Hinweise, welche Auswirkungen die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung auf den Beschaffungsprozess von Arbeitsmitteln haben. Sie enthält auch Hinweise zur Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Auftragnehmern, soweit deren Beschäftigte z. B. bei Montage- und Installationsarbeiten gemeinsam tätig werden.
(4) Anforderungen, die sich aus anderen Rechtsbereichen ergeben (z. B. Baurecht, Wasserrecht, Umweltschutz, Verkehrsrecht, Produktsicherheitsrecht) bleiben unberührt.
2 Begriffsbestimmungen und Hinweise
(1) Arbeitgeber
Arbeitgeber ist, wer nach § 2 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) als solcher bestimmt ist. Dem Arbeitgeber steht gleich,
1. |
wer, ohne Arbeitgeber zu sein, zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken eine überwachungsbedürftige Anlage verwendet, sowie |
(2) Auftragnehmer
Ein Auftragnehmer im Sinne dieser Empfehlung kann ein Hersteller oder Lieferant oder ein Dienstleister sein.
(3) Bereitstellung auf dem Markt
Bereitstellung auf dem Markt ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit (§ 2 Nummer 4 Produktsicherheitsgesetz – ProdSG).
Hinweise:
Das Produkt wird ein Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV, sobald der Arbeitgeber es den Beschäftigten zur Verwendung zur Verfügung stellt.
Bei für die eigene Verwendung hergestellten Produkten findet keine Bereitstellung auf dem Markt statt (vgl. Punkt 2.3 Blue Guide).
(4) Probebetrieb
Der Probebetrieb von Maschinen, Anlagen und Anlagenteilen ist Teil der Inbetriebsetzung und wird vom Auftragnehmer vor dem Verantwortungsübergang durchgeführt. Der Probebetrieb dient der Überprüfung von Funktionen und Eigenschaften sowie der Erkennung und Beseitigung von Mängeln und dient gegenüber dem Arbeitgeber zum Nachweis der mit dem Auftragnehmer vertraglich vereinbarten Leistungen und Lieferdaten (weitere Informationen zum Probebetrieb siehe z. B. DGUV-Fachbereichsinformationsblatt 016 "Probebetrieb von Maschinen und maschinellen Anlagen" des Fachbereichs Holz und Metall).
(5) Erprobung
Die Erprobung von Arbeitsmitteln (Maschinen, Anlagen und Anlagenteile) gehört zur Verwendung eines Arbeitsmittels gemäß BetrSichV und wird nach dem Verantwortungsübergang durch den Arbeitgeber durchgeführt. Sie dient der Überprüfung von Funktionen und Eigenschaften sowie der Erkennung und Beseitigung von Mängeln, damit das Arbeitsmittel sicher verwendet werden kann.
(6) Hersteller
Hersteller ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln und herstellen lässt und dieses Produkt vermarktet. Als Hersteller gilt auch jeder der
1. |
geschäftsmäßig z. B. seinen Namen seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt oder |
2. |
ein Produkt wiederaufarbeitet oder die Sicherheitseigenschaften eines Verbraucherprodukts beeinflusst und dieses anschließend auf dem Markt bereitstellt (siehe § 2 Nummer 14 ProdSG). |
Hinweis:
Nach den Bestimmungen verschiedener EU-Harmonisierungsrechtsbestimmungen z. B. für Aufzüge, Druckgeräte, Explosionsschutzprodukte, Maschinen gilt auch als Hersteller, wer Produkte herstellt und anschließend für eigene Zwecke verwendet.
(7) Inbetriebsetzung
Inbetriebsetzung umfasst die vorbereitenden Maßnahmen des Herstellers zur Inbetriebnahme eines Arbeitsmittels.
Hinweis:
Inbetriebsetzung kann z. B....