Der Auftragnehmer (AN) liefert eine unvollständige Maschine:
Der Grund für die Unvollständigkeit der Maschine ist die Beistellung der Leittechnik und Schaltanlage für die Schutzeinrichtungen, Anlieferung Motoren und die Ausführung des zugehörigen Stahlbaus durch den Arbeitgeber (AG).
Der AN einer unvollständigen Maschine ist nach 9. ProdSV (Neunte Verordnung zum Produkt-sicherheitsgesetz) für die Bereitstellung von unvollständigen Maschinen auf dem Markt gesetzlich verpflichtet, entsprechenden Prüfungs-, Dokumentations- und Informationspflichten nachzukommen. Dazu hat der AN nach § 6 Absatz 1 der 9. ProdSV insbesondere vor Inverkehrbringen sicherzustellen, dass
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die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B erstellt werden, |
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die Montageanleitung gemäß Anhang VI erstellt wird, |
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eine Einbauerklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt B ausgestellt wurde. |
Wichtig ist, dass sich AN und AG darüber einigen, welche der Anforderungen des Anhangs I der Maschinenrichtlinie jeweils eingehalten werden sollen. Hierzu kann eine erweiterte Einbauerklärung für unvollständige Maschinen dienen.
Im Folgenden ist der Abschnitt einer solchen erweiterten Einbauerklärung beispielhaft dargestellt, der die Anwendung und Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen beschreibt. Diese trifft so, wie sie ausgefüllt und abgedruckt ist, nur auf das dargestellte Beispiel zu. Darin als "anwendbar" und "eingehalten" gekennzeichnete Punkte müssen in anderen Fällen nicht zutreffen.
Beispiel für den Abschnitt einer erweiterten Einbauerklärung zu den grundsätzlichen Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen gemäß MRL 2006/42/EG Anhang I, die zur Anwendung kommen und eingehalten bzw. eingeschränkt eingehalten werden.
Diese Angaben ergänzen den Eintrag gemäß Anhang II B. 4. der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG in der Einbauerklärung für unvollständige Maschinen. Die Angaben sind erforderlich, um das Konformitätsbewertungsverfahren für die Ausrüstung bzw. Maschine durchführen zu können, in die die unvollständige Maschine eingebaut wird.
Auftragnehmer |
Bezeichnung der unvollständigen Maschine |
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Kapitel |
Unterkapitel |
Details |
anwendbar |
eingehalten |
Bemerkungen |
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1.1.1 |
Begriffsbestimmung |
Die von a) bis i) aufgeführten Begriffe werden in allen Dokumenten angewandt. |
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1.1.2 |
Grundsätze für die Integration der Sicherheit |
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a) |
sichere Maschine |
Bei Betrieb, Einrichtung und Wartung sind Personen keiner Gefährdung ausgesetzt. |
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zusätzliche Bedingungen im Betriebshandbuch enthalten |
b) |
Prioritäten bei Maßnahmen |
Integration, Schutzmaßnahmen, Unterrichtung, PSA |
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c) |
nicht bestimmungsgemäße Verwendung |
Vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung wurde berücksichtigt. |
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zusätzliche Bedingungen im Betriebshandbuch enthalten |
d) |
Belastung durch PSA |
Der Belastung durch erforderliche PSA wurde Rechnung getragen. |
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1.1.3 |
Material und Produkte |
Eingesetzte Materialien und Fluide führen nicht zur Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit. |
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1.1.4 |
Beleuchtung |
Zusätzliche Beleuchtung wurde, falls erforderlich, berücksichtigt. |
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□ |
Beleuchtung wird durch Kunden realisiert |
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1.1.5 |
Handhabung |
Es wurde dafür gesorgt, dass Teile, die sich aufgrund ihres Gewichtes nicht sicher von Hand bewegen lassen, mit entsprechenden Vorrichtungen versehen sind bzw. für das Anschlagen von Lastaufnahmemittel geeignet sind. |
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1.1.6 |
Ergonomie |
Belästigung, Ermüdung, körperliche und psychische Fehlbeanspruchung des Bedienungspersonals ist auf das mögliche Mindestmaß reduziert. |
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1.1.7 |
Bedienungsplätze |
Bedienungsplätze und Wege sind so gestaltet, dass keine Risiken aufgrund von Abgasen und/oder Sauerstoffmangel auftreten. Durch geeignete Einrichtungen werden gute Arbeitsbedingungen gewährleistet und der Schutz vor Gefährdungen sichergestellt. |
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⊠ |
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1.1.8 |
Sitze |
Wenn für die Bedienung erforderlich, sind Sitze vorgesehen. |
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□ |
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1.2 |
Steuerungen und Befehlseinrichtungen |
1.2.1 |
Sicherheit und Zuverlässigkeit der Steuerungen |
Die Steuerungen sind so konzipiert und gebaut, dass es nicht zu Gefährdungssituationen kommt. Alle aufgeführten Punkte wurden berücksichtigt. |
⊠ |
□ |
Steuerung wird durch Kunden realisiert |
1.2.2 |
Stellteile |
Alle aufgeführten Punkte wurden berücksichtigt. |
⊠ |
□ |
Befehlsgeräte sind kundenseitig in das Sicherheitskonzept der Gesamtanlage zu integrieren |
1.2.3 |
Ingangsetzen |
Das Ingangsetzen der Maschine/Maschinengruppe ist nur durch absichtliches Betätigen der dafür vorgesehenen Befehlseinrichtung möglich. Alle aufgeführten Punkte wurden berücksichtigt. |
⊠ |
□ |
Steuerung wird durch Kunden realisiert |
1.2.4 |
Stillsetzen |
Die Maschine muss sich sicher Stillsetzen lassen. Bei Gefahren müssen sich alle Funktionen entsprechend einer Gefährdungslage stillsetzen lassen. Alle Punkte wurden berücksichtigt, insbesondere die Anforderungen zum Stillsetzen im Notfall und die Anforderungen an Gesamthaften von Maschinen. |
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□ |
Steuerung wird durch Kunden realisiert |
1.2.5 |
Wahl der Steuerungs- oder Betriebsarten |
Alle Anforderungen wurden... |