2.1 Allgemeines
Das Sicherheitsdatenblatt (SDB) ist das zentrale Instrument der Informationsübermittlung unter REACH. Die Vorgaben zum SDB sind in der REACH-Verordnung in Artikel 31 in Verbindung mit Anhang II geregelt. Das SDB muss dem Arbeitgeber ermöglichen, die notwendigen Maßnahmen für den Schutz der menschlichen Gesundheit und die Sicherheit am Arbeitsplatz zu ergreifen.
Das SDB ist die wichtigste Informationsquelle für die Gefährdungsbeurteilung (TRGS 400, Abschnitt 5.1, Absatz 1; § 6 Absatz 2 GefStoffV). Über das SDB kommuniziert der Lieferant wichtige Informationen an den Abnehmer. In Anhang 2 dieser Empfehlung werden tabellarisch die Aufgaben bei der Gefährdungsbeurteilung den entsprechenden Abschnitten im SDB gegenübergestellt.
Wird das SDB innerhalb eines Jahres nach der Lieferung aufgrund wesentlicher Änderungen überarbeitet, so ist das aktualisierte SDB unaufgefordert an den Abnehmer zu übermitteln. Ein aktualisiertes SDB ist für den Arbeitgeber immer ein Anlass die Gefährdungsbeurteilung zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen. Darüber hinaus ist gemäß der REACH-Verordnung das SDB nach der letzten Verwendung des Stoffs oder Gemisches zehn Jahre aufzubewahren.
Der Lieferant liefert zusätzliche Informationen in Form eines erweiterten Sicherheitsdatenblatts (eSDB) für Stoffe, die von ihm im Mengenband von über 10 Tonnen pro Jahr registriert wurden und
- gefährlich nach CLP-Verordnung eingestuft sind oder
- Kriterien für einen PBT/vPvB-Stoff erfüllen.
2.2 Plausibilitätsprüfung des SDB für die Gefährdungsbeurteilung
SDB können unvollständig oder fehlerhaft sein – unabhängig davon, ob dem SDB ein Expositionsszenarium (ES) angefügt ist oder nicht. Daher verpflichten die GefStoffV und die TRGS 400 den Arbeitgeber, das SDB auf offensichtlich unvollständige, widersprüchliche oder fehlerhafte Angaben zu überprüfen. Eine Dokumentation der Prüfung des Sicherheitsdatenblatts ist nicht vorgeschrieben.
Anhaltspunkte und Beispiele für solche offensichtlich unvollständigen, widersprüchlichen oder fehlerhaften Angaben im SDB können z. B. sein:
- Es fehlen Abschnitte (es müssen alle Abschnitte und Unterabschnitte vorhanden sein, mit Ausnahme der Unterabschnitte 3.1 bzw. 3.2 – hier ist nur einer der beiden Unterabschnitte anzugeben),
- es bestehen Abweichungen zwischen den Angaben auf dem Kennzeichnungsetikett und den Angaben im Unterabschnitt 2.2 des SDB,
- die Angaben in den Abschnitten 7 und 8 des SDB sind lückenhaft oder fehlen (z. B. keine Information zu Chemikalienschutzhandschuhen bei hautgefährdenden Stoffen, oder Angabe von Allgemeinplätzen wie "geeignete Handschuhe tragen" oder "Gummihandschuhe"),
- die Einstufung der physikalischen Gefahren in Abschnitt 2.1 des SDB passt offensichtlich nicht zu den Angaben in Abschnitt 14. Dies ist der Fall, wenn eine Angabe zu einer Einstufung nach CLP-Verordnung fehlt, obwohl der Behälter eine zu einer CLP-Einstufung korrespondierende Gefahrgutkennzeichnung hat, z. B. einen Gefahrzettel der Klasse 3,
- bei verschiedenen Lieferanten sind bei einem identischen Stoff oder Gemisch unterschiedliche Angaben zum Beispiel zur Einstufung, Kennzeichnung oder zu Arbeitsplatzgrenzwerten zu finden. Es kann allerdings Gründe geben, warum Lieferanten unterschiedlich einstufen, z. B. weil sie sich auf unterschiedliche (nicht geteilte) Studien beziehen oder weil Verunreinigungen oder weitere Stoffe enthalten sein können.
Jedoch ist es laut Artikel 34 der REACH-Verordnung notwendig, den Lieferanten Informationen über abweichende Einstufungen und nicht geeignete Risikomanagementmaßnahmen der eigenen Verwendungen zu übermitteln. Es lässt sich aus Artikel 34 keine Pflicht ableiten, sämtliche Fehler, die man im SDB identifiziert, an den Lieferanten zu melden. Gegebenenfalls muss beim Lieferanten ein korrektes Sicherheitsdatenblatt angefordert und von diesem geliefert werden (Verpflichtung nach REACH-Verordnung). Wenn der Lieferant auch auf Nachfrage keine korrekten Informationen bereitstellt, muss sich der Arbeitgeber die erforderlichen Informationen selbst beschaffen (siehe TRGS 400). Für diese Recherche eignen sich insbesondere leicht zugängliche Datenbanken gemäß TRGS 400 Abschn. 5.1, wie z. B. die Gefahrstoffinformationssysteme der Unfallversicherungsträger (z. B. GESTIS, GisChem und WINGIS), spezielle Handschuhdatenbanken oder die REACH-Datenbank der ECHA. Alternativ kann das Produkt von einem anderen Lieferanten beschafft werden, der ein korrektes SDB zur Verfügung stellt.
2.3 Registrierungsnummer und UFI im Sicherheitsdatenblatt
Bei registrierten Stoffen wird im Abschnitt 1 des SDB die Registrierungsnummer angegeben. Damit ist erkennbar, ob und - zu einem gewissen Grad – nach welchen Vorgaben der Stoff registriert wurde. Nur Registrierungsnummern, die mit 01-… beginnen, weisen auf Stoffe mit einer vollständigen Registrierung hin. Bei diesen Stoffen kann davon ausgegangen werden, dass wesentliche Daten vorhanden sind. Für registrierte Stoffe zwischen 1 und 10 Tonnen pro Jahr (t/a) werden allerdings die Daten für die inhalative und dermale Toxizität sowie die für die Toxizität für wied...