Von der EU-Kommission können im Rahmen von REACH-Beschränkungen verbindliche DNEL festgelegt werden. Diese werden meist als "Referenz-DNEL" oder "harmonisierte DNEL" bezeichnet und finden sich bei den Einträgen zu den jeweiligen Beschränkungen in Anhang XVII der REACH-Verordnung.
Enthält eine Beschränkung wie z. B. im Fall von 1-Methyl-2-pyrrolidon (NMP) einen solchen Referenz-DNEL, so ist dieser unter den in der Beschränkung genannten Bedingungen (z. B. Konzentrationsangaben) verbindlich und am Arbeitsplatz einzuhalten.
Bei Diskrepanzen zwischen Referenz-DNEL aus Beschränkungen und bestehenden AGW ergänzt der AGS gegebenenfalls Hinweise im jeweiligen Eintrag in der TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte". Treffen die in der Beschränkung genannten Bedingungen zu, ist der Referenz-DNEL unabhängig von der Höhe des AGW einzuhalten.
Beispiel für eine Beschränkung mit verbindlichem DNEL: 1-Methyl-2-pyrrolidon (NMP) Der in der TRGS 900 festgelegte AGW für NMP beträgt 82 mg/m³. Demgegenüber findet sich in Anhang XVII der REACH-Verordnung in Eintrag 71 eine Herstellungs- und Verwendungsbeschränkung (als Stoff oder in Gemischen in Konzentrationen von ≥ 0,3 %), wenn die Exposition über dem verbindlichen Referenz-DNEL von 14,4 mg/m³ bei Inhalation und 4,8 mg/kg/Tag (bei Aufnahme über die Haut) liegt. Für die Verwendung als Lösungsmittel oder Reaktant im Drahtbeschichtungsprozess gilt diese Beschränkung ab dem 09. Mai 2024. In der TRGS 900 wird durch eine Fußnote auf die NMP-Verwendungsbeschränkung Bezug genommen. Die Fußnote besagt, dass die Verwendung für NMP untersagt ist, wenn der in der Beschränkung genannte Luftgrenzwert nicht eingehalten wird. In der Konsequenz bedeutet dies z. B.:
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