Durch Beschränkungen (Restriktionen) werden die Herstellung, das Inverkehrbringen (einschließlich Einfuhr) oder die Verwendung eines Gefahrstoffs EU-weit an Bedingungen geknüpft oder verboten. Beschränkungen müssen nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden, sondern sind direkt rechtsverbindlich und die in der Beschränkung genannten Vorgaben sind einzuhalten. Beschränkungen finden sich in Anhang XVII der REACH-Verordnung[1]

Der Arbeitgeber hat die Beschränkungsbedingungen bei seiner Gefährdungsbeurteilung und den daraus resultierenden Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen (TRGS 400 Abschnitt 6.1 Absatz 9). Der Lieferant ist verpflichtet, eine Beschränkung im Sicherheitsdatenblatt unter Abschnitt 15 anzugeben. Eine Beschränkung kann für Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse gelten. Das Einhalten der Beschränkungsbedingungen befreit nicht von einer Substitutionsprüfung nach GefStoffV.

Beschränkungsbedingungen können sehr unterschiedlich sein. So kann zum einen das Inverkehrbringen oder die Verwendung auf ganz bestimmte Bereiche, Branchen oder Nutzungen beschränkt werden. Zum anderen können Beschränkungen aber auch konkrete Arbeitsschutzmaßnahmen betreffen, die unabhängig von der Gefährdungsbeurteilung eingehalten werden müssen. Daher sollte in jedem Fall in Anhang XVII der REACH-Verordnung nachgelesen werden, was genau der Inhalt der Beschränkung ist.

Beispiele für Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung oder des Inverkehrbringens

Eine Verwendung kann verboten sein. Beispielsweise ist die Verwendung von Asbest verboten (Eintrag 6, Anhang XVII REACH-Verordnung). Ausgenommen ist z. B. die Verwendung in Diaphragmen in Elektrolyseanlagen. Auch die Verwendung von Erzeugnissen, die Asbestfasern enthalten und die schon vor dem 1. Januar 2005 installiert bzw. in Betrieb waren, ist weiterhin erlaubt, bis diese Erzeugnisse beseitigt werden oder bis ihre Nutzungsdauer abgelaufen ist.

Das Inverkehrbringen als Stoff oder als Gemisch kann mit Bezug auf eine Konzentrationsgrenze verboten sein. Bei Benzol (Eintrag 5, Anhang XVII REACH-Verordnung) ist z. B. das Inverkehrbringen als Stoff bzw. als Gemisch in Konzentrationen ≥ 0,1% verboten; lediglich Treibstoffe und industrielle Verwendungen sind davon ausgenommen.

Bei den Einträgen 1 bis 58 des Anhangs XVII gelten die Beschränkungen nicht für das Lagern, Bereithalten, Behandeln, Abfüllen in Behältnisse oder Umfüllen der Stoffe von einem Behältnis in ein anderes zum Zweck der Ausfuhr, es sei denn, die Herstellung der Stoffe ist verboten. Hintergrund ist die Übernahme von Einträgen aus der ehemaligen Beschränkungsrichtlinie 76/769/EWG.

Sofern die Verwendung aufgrund der Beschränkung weiterhin erlaubt ist und die Beschränkung keine Vorgaben hinsichtlich des Arbeitsschutzes enthält, ändert sich an der Gefährdungsbeurteilung und den vom Arbeitgeber zu treffenden Maßnahmen nichts gegenüber dem Status vor der Aufnahme des entsprechenden Stoffs in Anhang XVII. Anders ist es, wenn in Beschränkungen konkrete Vorgaben zum Arbeitsschutz gemacht werden und zum Beispiel die Einhaltung von Grenzwerten (DNEL, siehe auch Abschnitt 3.2 dieser Empfehlung) oder Schulungen vorgeschrieben werden. Die rechtliche Bindung der REACH-Beschränkungen kann in diesen Fällen dazu führen, dass zusätzliche Maßnahmen getroffen werden müssen.

Beispiel für eine Beschränkung mit Bezug zu einem Grenzwert

Enthält die Beschränkung einen inhalativen und/oder dermalen Grenzwert für die Exposition von Beschäftigten (DNEL), wie z. B. im Fall von Methyl-2-pyrrolidon (NMP) (Eintrag 71, Anhang XVII REACH-Verordnung), so sind diese verbindlich und am Arbeitsplatz einzuhalten.

Wenn sowohl ein inhalativer DNEL im Rahmen einer REACH-Beschränkung als auch ein nationaler AGW festgelegt wurde, ist der niedrigere Wert einzuhalten. Ist der DNEL niedriger als der AGW, ist der AGW vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) zu überprüfen[2]. Solche Stoffe sollten dem AGS[3] gemeldet werden (siehe Abschnitt 3.4. dieser Empfehlung).

Sind die Anforderungen der TRGS 401 eingehalten und ist dadurch die dermale Exposition z. B. durch das Tragen von Schutzhandschuhen wirksam ausgeschlossen, kann von einer Einhaltung eines verbindlichen dermalen DNEL nach Anhang XVII REACH-Verordnung ausgegangen werden.

 

Beispiel für eine Beschränkung mit Vorgaben zu Schulungen

Regelt die Beschränkung, wie im Beispiel von Diisocyanaten (Eintrag 74, Anhang XVII REACH-Verordnung), dass industrielle oder gewerbliche Anwender[4] vor der Verwendung eine Schulung benötigen, muss der Arbeitgeber diese Schulungen für alle Beschäftigte und diejenigen, die die Handhabung überwachen, gemäß den Vorgaben aus der Beschränkung durchführen oder entsprechende externe Schulungsangebote nutzen.

Die Schulung entbindet nicht von den rechtlichen Vorgaben der Unterweisung nach GefStoffV (TRGS 400, Abschnitt 3.2). Diese ist vor Aufnahme der Tätigkeit, mindestens jährlich, sowie in jedem Fall auch mündlich durchzuführen. In dem Jahr, in dem die Schulung aufgrund der REACH-Beschränkung durchgeführt wi...

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